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181.40 CH-ZH

Art. 45 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 45

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und

Angestellte versetzen, wenn

a. die Aufgabe oder der Personaleinsatz nach wirtschaftlichen Ge-

sichtspunkten dies erfordert,

b. ihnen eine andere zumutbare, ihrer fachlichen und persönlichen

Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird,

c. der bisherige Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist beibehalten

wird.

2 Bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Versetzung unzu-

lässig.

3 Ist die Versetzung endgültig, so wird das Anstellungsverhältnis

nach Ablauf der Kündigungsfrist neu geregelt.

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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

F. Vorsorgliche Massnahmen

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