181.40
CH-ZH
Art. 45 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 45
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte versetzen, wenn
a. die Aufgabe oder der Personaleinsatz nach wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten dies erfordert,
b. ihnen eine andere zumutbare, ihrer fachlichen und persönlichen
Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird,
c. der bisherige Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist beibehalten
wird.
2 Bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Versetzung unzu-
lässig.
3 Ist die Versetzung endgültig, so wird das Anstellungsverhältnis
nach Ablauf der Kündigungsfrist neu geregelt.
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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40
F. Vorsorgliche Massnahmen