181.40
CH-ZH
Art. 44 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 44
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird die Abfin-
dung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Er-
werbseinkommens gekürzt.
2 Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, ist verpflichtet,
die Anstellungsinstanz über das weitere während der Abfindungs-
dauer erzielte Einkommen zu informieren. Die Anstellungsinstanz
fordert Abfindungen zurück, die sich als ungerechtfertigt erweisen.
E. Versetzung
Versetzung