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Art. 44 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 44

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird die Abfin-

dung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Er-

werbseinkommens gekürzt.

2 Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, ist verpflichtet,

die Anstellungsinstanz über das weitere während der Abfindungs-

dauer erzielte Einkommen zu informieren. Die Anstellungsinstanz

fordert Abfindungen zurück, die sich als ungerechtfertigt erweisen.

E. Versetzung

Versetzung

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