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181.40 CH-ZH

Art. 43 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 43

1 Die Anstellungsinstanz setzt die Abfindung mit schrift- b. Leistungen

licher Anordnung fest.

2 Die Abfindung beträgt

a. bis zum 50. Altersjahr einen bis sechs Monatslöhne,

b. ab dem 51. Altersjahr zwei bis zwölf Monatslöhne.

1. 1. 24-123

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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

3 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls fest-

gelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die per-

sönlichen Verhältnisse, die Dienstjahre, der Grund der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses sowie die Wahrscheinlichkeit, eine neue Arbeits-

stelle zu finden.

4 Die Abfindung wird für deren Dauer in monatlichen Raten aus-

bezahlt.

5 Die Anstellungsinstanz kann anstelle einer Abfindung die Verlän-

gerung des Anstellungsverhältnisses längstens für die Abfindungsdauer

gewähren. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhält-

nis aufgelöst und die Abfindung gemäss § 44 gekürzt. Pfarrerinnen und

Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte sind vorbehältlich einer anders

lautenden Vereinbarung während der Abfindungsdauer freigestellt.

c. Kürzung

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