Art. 43 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 43
1 Die Anstellungsinstanz setzt die Abfindung mit schrift- b. Leistungen
licher Anordnung fest.
2 Die Abfindung beträgt
a. bis zum 50. Altersjahr einen bis sechs Monatslöhne,
b. ab dem 51. Altersjahr zwei bis zwölf Monatslöhne.
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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
3 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls fest-
gelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die per-
sönlichen Verhältnisse, die Dienstjahre, der Grund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sowie die Wahrscheinlichkeit, eine neue Arbeits-
stelle zu finden.
4 Die Abfindung wird für deren Dauer in monatlichen Raten aus-
bezahlt.
5 Die Anstellungsinstanz kann anstelle einer Abfindung die Verlän-
gerung des Anstellungsverhältnisses längstens für die Abfindungsdauer
gewähren. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhält-
nis aufgelöst und die Abfindung gemäss § 44 gekürzt. Pfarrerinnen und
Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte sind vorbehältlich einer anders
lautenden Vereinbarung während der Abfindungsdauer freigestellt.
c. Kürzung