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Art. 41 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 41

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Freistellung

Angestellte während der Kündigungsfrist ohne Auswirkung auf die während der

Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines Kündigungsfrist

anderweitig erzielten Verdienstes.

2 Die Freistellung ist schriftlich anzuordnen oder zu vereinbaren.

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