181.40
CH-ZH
Art. 41 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 41
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Freistellung
Angestellte während der Kündigungsfrist ohne Auswirkung auf die während der
Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines Kündigungsfrist
anderweitig erzielten Verdienstes.
2 Die Freistellung ist schriftlich anzuordnen oder zu vereinbaren.