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Art. 40a : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 40a

12 1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und

Angestellten wird altershalber beendigt, wenn die folgenden Voraus-

setzungen erfüllt sind

a. Es erfolgt eine Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung

oder die Anstellungsinstanz spricht nach Ablauf der Probezeit

eine Kündigung aus.

b. Das Arbeitsverhältnis endet nach Vollendung des 58. Altersjahres

oder im Fall eines Stellenabbaus nach Vollendung des 55. Alters-

jahres, unter Vorbehalt abweichender Altersgrenzen der zustän-

digen Einrichtung der beruflichen Vorsorge.

c.15 Dem Arbeitsverhältnis liegt keine Weiterbeschäftigung gemäss

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