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Art. 40 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 40

13 Der vorzeitige Altersrücktritt von Pfarrerinnen, Pfarrern

und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen

Einrichtung der beruflichen Vorsorge.

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