181.40
CH-ZH
Art. 40 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 40
13 Der vorzeitige Altersrücktritt von Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen
Einrichtung der beruflichen Vorsorge.