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Art. 4 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 4

Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinn dieser Verordnung sind ordi-

nierte Theologinnen und Theologen, die mit einem vollen oder teilzeit-

lichen Pensum in einem Wahl- oder Anstellungsverhältnis in einem

Pfarramt tätig sind.

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