181.40
CH-ZH
Art. 4 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 4
Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinn dieser Verordnung sind ordi-
nierte Theologinnen und Theologen, die mit einem vollen oder teilzeit-
lichen Pensum in einem Wahl- oder Anstellungsverhältnis in einem
Pfarramt tätig sind.