Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.40 CH-ZH

Art. 3a : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 3a

14 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen Pfarrerinnen

und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in und Pfarrer

Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Ge-

samtkirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts

anderes bestimmt.

in Institutionen

1. 1. 24-123

1

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

B. Begriffe

Pfarrerin,

Pfarrer

Angestellte

Anstellungs-

instanz

Anstellungs-

verhältnis

Grundsätze

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