181.40
CH-ZH
Art. 38 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 38
1 Dauert eine Dienstaussetzung von Pfarrerinnen, Pfarrern Fallbegleitung
und Angestellten wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat bei Krankheit,
und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so Unfall und
klärt die Anstellungsinstanz die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung Invalidität
ab (Case Management).
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Fallbegleitung in der
Vollzugsverordnung6.