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Art. 38 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 38

1 Dauert eine Dienstaussetzung von Pfarrerinnen, Pfarrern Fallbegleitung

und Angestellten wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat bei Krankheit,

und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so Unfall und

klärt die Anstellungsinstanz die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung Invalidität

ab (Case Management).

2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Fallbegleitung in der

Vollzugsverordnung6.

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