181.40
CH-ZH
Art. 37 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 37
Der Rücktritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Entlassung
Abberufung richten sich nach Art. 132 und 133 der Kirchenordnung5.
aus dem Amt