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181.40 CH-ZH

Art. 34 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 34

1 Vor einer Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder

unbefriedigenden Verhaltens spricht die Anstellungsinstanz im Rah-

men einer Mitarbeiterbeurteilung schriftlich eine Ermahnung aus, zu-

sammen mit der Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Anstellungsinstanz kann überdies eine Bewährungsfrist von min-

destens zwei und höchstens sechs Monaten ansetzen.

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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

2 Bleibt die Leistung mangelhaft oder das Verhalten unbefriedi-

gend, so kann die Anstellungsinstanz nach der Anhörung gemäss § 47

die Kündigung aussprechen.

3 Wurde eine Bewährungsfrist eingeräumt, so ist nach deren Ablauf

eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Eine vorher ausgespro-

chene Kündigung ist nichtig.

4 Die Anstellungsinstanz kann auf die schriftliche Ermahnung oder

die Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss Abs. 1 verzichten, wenn

absehbar ist, dass diese ihren Zweck nicht erfüllen kann, namentlich

wenn

a. trotz angemessener Fördermassnahmen die betreffende Person

nicht in der Lage ist, sich zu bewähren, oder sie nicht gewillt ist, ihre

Leistung zu verbessern oder ihr Verhalten zu ändern,

b. nach vorübergehender Besserung aufgrund erfolgter schriftlicher

Ermahnung oder Ansetzung einer Bewährungsfrist erneut Mängel

in der Leistung oder im Verhalten auftreten.

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