Art. 34 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 34
1 Vor einer Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder
unbefriedigenden Verhaltens spricht die Anstellungsinstanz im Rah-
men einer Mitarbeiterbeurteilung schriftlich eine Ermahnung aus, zu-
sammen mit der Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Anstellungsinstanz kann überdies eine Bewährungsfrist von min-
destens zwei und höchstens sechs Monaten ansetzen.
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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40
2 Bleibt die Leistung mangelhaft oder das Verhalten unbefriedi-
gend, so kann die Anstellungsinstanz nach der Anhörung gemäss § 47
die Kündigung aussprechen.
3 Wurde eine Bewährungsfrist eingeräumt, so ist nach deren Ablauf
eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Eine vorher ausgespro-
chene Kündigung ist nichtig.
4 Die Anstellungsinstanz kann auf die schriftliche Ermahnung oder
die Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss Abs. 1 verzichten, wenn
absehbar ist, dass diese ihren Zweck nicht erfüllen kann, namentlich
wenn
a. trotz angemessener Fördermassnahmen die betreffende Person
nicht in der Lage ist, sich zu bewähren, oder sie nicht gewillt ist, ihre
Leistung zu verbessern oder ihr Verhalten zu ändern,
b. nach vorübergehender Besserung aufgrund erfolgter schriftlicher
Ermahnung oder Ansetzung einer Bewährungsfrist erneut Mängel
in der Leistung oder im Verhalten auftreten.