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Art. 33 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 33

1 Erweist sich eine Kündigung als sachlich nicht gerecht-

fertig oder missbräuchlich und erfolgt durch die Anstellungsinstanz

keine Wiedereinstellung, so besteht Anspruch auf eine Entschädigung.

2 Eine Entschädigung bemisst sich nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Die Aus-

richtung einer Abfindung gemäss §§ 42–44 bleibt vorbehalten.

b. Missbräuch-

liche Kündigung

c. Kündigung im

Zusammenhang

mit Leistung

oder Verhalten

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