181.40
CH-ZH
Art. 33 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 33
1 Erweist sich eine Kündigung als sachlich nicht gerecht-
fertig oder missbräuchlich und erfolgt durch die Anstellungsinstanz
keine Wiedereinstellung, so besteht Anspruch auf eine Entschädigung.
2 Eine Entschädigung bemisst sich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Die Aus-
richtung einer Abfindung gemäss §§ 42–44 bleibt vorbehalten.
b. Missbräuch-
liche Kündigung
c. Kündigung im
Zusammenhang
mit Leistung
oder Verhalten