Art. 32 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 32
1 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die
Anstellungsinstanz setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus
und darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obli-
gationenrechts⁹.
2 Als sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstel-
lungsverhältnisses gelten insbesondere
a. die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten,
b. mangelnde Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten, die trotz
schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen,
c. mangelnde Eignung oder Bereitschaft, die vereinbarte oder eine
zumutbare andere Arbeit zu verrichten,
d. betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, sofern die Anstellungs-
instanz keine zumutbare andere Tätigkeit anbieten kann,
e. wiederholte oder dauernde Verhinderung an der Aufgabenerfül-
lung, insbesondere aus gesundheitlichen und persönlichen Grün-
den, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Invali-
dität,
f. der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedin-
gung.