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Art. 31 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 31

1 Eine Kündigung aus wichtigen Gründen kann beidseitig,

ohne Einhaltung von Fristen, jederzeit erfolgen.

2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden-

sein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhält-

nisses nicht zumutbar ist.

3 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung aus wichtigen Grün-

den richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über

die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

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