181.40
CH-ZH
Art. 31 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 31
1 Eine Kündigung aus wichtigen Gründen kann beidseitig,
ohne Einhaltung von Fristen, jederzeit erfolgen.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden-
sein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhält-
nisses nicht zumutbar ist.
3 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung aus wichtigen Grün-
den richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über
die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.