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181.40 CH-ZH

Art. 30 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 30

Die Anstellungsinstanz belegt Gründe, die Anlass zu einer b. Form

Kündigung geben. Sie teilt die Kündigung versehen mit einer Begrün- und Inhalt

dung und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.

1. 1. 24-123

7

181.40

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

c. Fristlos aus

wichtigen

Gründen

Kündigungs-

schutz

a. Im

Allgemeinen

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