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Art. 3 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 3

15 Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch: Kirchgemein-

a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord- schaften und

nung5,

b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.

Kirchgemeinde-

verbände

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