181.40
CH-ZH
Art. 3 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 3
15 Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch: Kirchgemein-
a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord- schaften und
nung5,
b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
Kirchgemeinde-
verbände