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Art. 29 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 29

1 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beid- Kündigung

seitig sieben Tage.

2 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist

a. im ersten Jahr einen Monat,

b. vom zweiten Jahr an drei Monate.

3 Die Dauer der Kündigungsfrist bemisst sich nach dem im Zeit-

punkt der Kündigung laufenden Dienstjahr, gerechnet ab Beginn des

Anstellungsverhältnisses.

4 Das Anstellungsverhältnis kann beendet werden

a. während der Probezeit auf das Ende einer Woche,

b. bei Angestellten, die im Rahmen der religionspädagogischen Mo-

dule im Anstellungsverhältnis einen Unterrichtsauftrag wahrneh-

men, auf das Ende eines Schuljahres,

c. im Übrigen auf das Ende eines Monats.

a. Fristen

und Termine

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