181.40
CH-ZH
Art. 29 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 29
1 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beid- Kündigung
seitig sieben Tage.
2 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist
a. im ersten Jahr einen Monat,
b. vom zweiten Jahr an drei Monate.
3 Die Dauer der Kündigungsfrist bemisst sich nach dem im Zeit-
punkt der Kündigung laufenden Dienstjahr, gerechnet ab Beginn des
Anstellungsverhältnisses.
4 Das Anstellungsverhältnis kann beendet werden
a. während der Probezeit auf das Ende einer Woche,
b. bei Angestellten, die im Rahmen der religionspädagogischen Mo-
dule im Anstellungsverhältnis einen Unterrichtsauftrag wahrneh-
men, auf das Ende eines Schuljahres,
c. im Übrigen auf das Ende eines Monats.
a. Fristen
und Termine