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Art. 28 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 28

1 Ein Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einver- Auflösung im

nehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung auf- gegenseitigen

gelöst werden.

2 Wird eine Abfindung ausgerichtet, so darf diese den Höchst-

betrag gemäss § 43 Abs. 2 nicht übersteigen.

Einvernehmen

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