181.40
CH-ZH
Art. 28 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 28
1 Ein Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einver- Auflösung im
nehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung auf- gegenseitigen
gelöst werden.
2 Wird eine Abfindung ausgerichtet, so darf diese den Höchst-
betrag gemäss § 43 Abs. 2 nicht übersteigen.
Einvernehmen