181.40
CH-ZH
Art. 23 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 23
1 Das Anstellungsverhältnis wird in der Regel unbefristet Dauer
mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
a. Im
2 Ein befristetes Anstellungsverhältnis ist für längstens vier Jahre Allgemeinen
zulässig. Es ist während dieser Dauer zweimal verlängerbar. Wird es
mehr als zweimal oder über die Höchstdauer hinaus verlängert, so hat
es die Wirkungen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses. Vorbe-
halten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer
und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungs-
charakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Auf-
gaben.
1.1.24-123
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181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
3 Die Anstellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss