Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.40 CH-ZH

Art. 23 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 23

1 Das Anstellungsverhältnis wird in der Regel unbefristet Dauer

mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.

a. Im

2 Ein befristetes Anstellungsverhältnis ist für längstens vier Jahre Allgemeinen

zulässig. Es ist während dieser Dauer zweimal verlängerbar. Wird es

mehr als zweimal oder über die Höchstdauer hinaus verlängert, so hat

es die Wirkungen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses. Vorbe-

halten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer

und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungs-

charakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Auf-

gaben.

1.1.24-123

5

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

3 Die Anstellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss

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