181.40
CH-ZH
Art. 22 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 22
1 Die ersten drei Monate eines unbefristeten oder eines Probezeit
befristeten Anstellungsverhältnisses von mindestens sechs Monaten
Dauer gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit wird vor ihrem Ablauf im Rahmen eines Probezeit-
gesprächs beurteilt und dessen Ergebnis schriftlich festgehalten.
3 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer unterliegen keiner Probezeit.