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Art. 22 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 22

1 Die ersten drei Monate eines unbefristeten oder eines Probezeit

befristeten Anstellungsverhältnisses von mindestens sechs Monaten

Dauer gelten als Probezeit.

2 Die Probezeit wird vor ihrem Ablauf im Rahmen eines Probezeit-

gesprächs beurteilt und dessen Ergebnis schriftlich festgehalten.

3 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer unterliegen keiner Probezeit.

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