181.40
CH-ZH
Art. 21 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 21
1 Das Anstellungsverhältnis beginnt am Tag, der in der An- Beginn
stellungsverfügung bezeichnet ist.
2 Der Amtsantritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt nach
rechtskräftig zustande gekommener Wahl auf den in der Verfügung
gemäss § 18 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt.18