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Art. 21 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 21

1 Das Anstellungsverhältnis beginnt am Tag, der in der An- Beginn

stellungsverfügung bezeichnet ist.

2 Der Amtsantritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt nach

rechtskräftig zustande gekommener Wahl auf den in der Verfügung

gemäss § 18 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt.18

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