181.40
CH-ZH
Art. 20 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 20
15 1 Bei Pfarrstellen in Kirchgemeinden gelten die Amtspflich- b. Pfarrstellen
ten gemäss Kirchenordnung als Stellenbeschreibung.
2 Bei Pfarrstellen in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemisch-
ter Trägerschaft ergibt sich die Stellenbeschreibung aus dem Auftrag
und den Aufgaben gemäss der Verordnung über die Seelsorge in Insti-
tutionen und aus den besonderen Anforderungen der Pfarrstelle.
3 Für Pfarrstellen in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste
gilt § 19.
B. Beginn und Dauer