Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.40 CH-ZH

Art. 20 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20

15 1 Bei Pfarrstellen in Kirchgemeinden gelten die Amtspflich- b. Pfarrstellen

ten gemäss Kirchenordnung als Stellenbeschreibung.

2 Bei Pfarrstellen in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemisch-

ter Trägerschaft ergibt sich die Stellenbeschreibung aus dem Auftrag

und den Aufgaben gemäss der Verordnung über die Seelsorge in Insti-

tutionen und aus den besonderen Anforderungen der Pfarrstelle.

3 Für Pfarrstellen in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste

gilt § 19.

B. Beginn und Dauer

← Art. 19 Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 21 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →