181.40
CH-ZH
Art. 2 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 2
1 Der Kirchenrat kann einzelne Anstellungsverhältnisse ab- Besondere
weichend von dieser Verordnung regeln, insbesondere bei Angestell- Arbeits-
ten, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, bei Lernenden verhältnisse
sowie bei Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Für Angestellte der Landeskirche im Kloster Kappel gelten hin-
sichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn, Ar-
beitszeit und Freizeit die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeits-
vertrages für das Gastgewerbe.