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Art. 2 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 2

1 Der Kirchenrat kann einzelne Anstellungsverhältnisse ab- Besondere

weichend von dieser Verordnung regeln, insbesondere bei Angestell- Arbeits-

ten, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, bei Lernenden verhältnisse

sowie bei Praktikantinnen und Praktikanten.

2 Für Angestellte der Landeskirche im Kloster Kappel gelten hin-

sichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn, Ar-

beitszeit und Freizeit die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeits-

vertrages für das Gastgewerbe.

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