181.40
CH-ZH
Art. 16 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 16
1 Die Anstellungsinstanz schreibt offene Stellen öffentlich
aus.
2 Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn
a. die Stelle auf dem Weg der Berufung besetzt wird,
b. andere Mittel der Personalgewinnung grösseren Erfolg versprechen,
insbesondere in Bereichen mit grosser Fluktuation oder fehlendem
Stellenmarkt.