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Art. 16 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 16

1 Die Anstellungsinstanz schreibt offene Stellen öffentlich

aus.

2 Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn

a. die Stelle auf dem Weg der Berufung besetzt wird,

b. andere Mittel der Personalgewinnung grösseren Erfolg versprechen,

insbesondere in Bereichen mit grosser Fluktuation oder fehlendem

Stellenmarkt.

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