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Art. 110 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 110

Die Anrechnung von Dienstjahren aus Arbeitsverhältnis- Anrechenbare

sen bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche, die beim Inkraft- Dienstjahre

treten dieser Verordnung Bestand haben, richtet sich bis zu diesem

Zeitpunkt nach bisherigem Recht.

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