181.40
CH-ZH
Art. 110 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 110
Die Anrechnung von Dienstjahren aus Arbeitsverhältnis- Anrechenbare
sen bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche, die beim Inkraft- Dienstjahre
treten dieser Verordnung Bestand haben, richtet sich bis zu diesem
Zeitpunkt nach bisherigem Recht.