181.40
CH-ZH
Art. 10 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 10
1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeinde-
verbänden und der Kirchenrat führen Stellenpläne. Sie überprüfen
diese laufend.
2 Die Stellenpläne geben namentlich Auskunft über die Anzahl der
Stellen und deren Umfang.