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Art. 10 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 10

1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeinde-

verbänden und der Kirchenrat führen Stellenpläne. Sie überprüfen

diese laufend.

2 Die Stellenpläne geben namentlich Auskunft über die Anzahl der

Stellen und deren Umfang.

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