181.40
CH-ZH
Art. 1 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 1
1 Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und Grundsatz
Angestellte von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Lan-
deskirche, soweit die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt.
2 Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinn-
gemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist.