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Art. 1 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 1

1 Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und Grundsatz

Angestellte von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Lan-

deskirche, soweit die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt.

2 Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinn-

gemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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