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181.40 CH-ZH

Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

120 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (120)

Gesetzestext (120 Artikel)

1 Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und Grundsatz

Angestellte von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Lan-

deskirche, soweit die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt.

2 Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinn-

gemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

1 Der Kirchenrat kann einzelne Anstellungsverhältnisse ab- Besondere

weichend von dieser Verordnung regeln, insbesondere bei Angestell- Arbeits-

ten, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, bei Lernenden verhältnisse

sowie bei Praktikantinnen und Praktikanten.

2 Für Angestellte der Landeskirche im Kloster Kappel gelten hin-

sichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn, Ar-

beitszeit und Freizeit die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeits-

vertrages für das Gastgewerbe.

15 Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch: Kirchgemein-

a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord- schaften und

nung5,

b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.

Kirchgemeinde-

verbände

14 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen Pfarrerinnen

und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in und Pfarrer

Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Ge-

samtkirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts

anderes bestimmt.

in Institutionen

1. 1. 24-123

1

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

B. Begriffe

Pfarrerin,

Pfarrer

Angestellte

Anstellungs-

instanz

Anstellungs-

verhältnis

Grundsätze

Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinn dieser Verordnung sind ordi-

nierte Theologinnen und Theologen, die mit einem vollen oder teilzeit-

lichen Pensum in einem Wahl- oder Anstellungsverhältnis in einem

Pfarramt tätig sind.

Angestellte im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die

unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilzeitlichen Pensum

im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen und

nicht unter § 4 fallen.

a.

1 Anstellungsinstanz ist

die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinden,

b. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands im Rahmen der Statu-

ten,

c. der Kirchenrat bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern unter Vor-

behalt der Rechte der Kirchenpflege und der Stimmberechtigten

der Kirchgemeinde,

d. der Kirchenrat bei Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste, bei

Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie bei Stellvertrete-

rinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenord-

nung5.

2 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbän-

den und der Kirchenrat können für ihren Zuständigkeitsbereich wei-

tere Anstellungsinstanzen bezeichnen.

Als Anstellungsverhältnis im Sinn dieser Verordnung gilt

die Regelung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses

zwischen der Anstellungsinstanz einerseits sowie Pfarrerinnen und

Pfarrern in Institutionen, Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss

Die Personalpolitik der Landeskirche richtet sich nach fol-

genden Grundsätzen

a. Sie orientiert sich am Auftrag der Landeskirche.

b. Sie will für die Landeskirche geeignete Pfarrerinnen, Pfarrer und

Angestellte gewinnen und erhalten.

c. Sie achtet bei Vorgesetzten neben der fachlichen Eignung nament-

lich auf Sozial- und Führungskompetenz.

2

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

d. Sie schafft ein von Vertrauen und Wertschätzung geprägtes Arbeits-

umfeld.

e. Sie achtet bei der Ausgestaltung der personalrechtlichen Rahmen-

bedingungen auf die Attraktivität der Landeskirche als Arbeit-

geberin, namentlich hinsichtlich der Übernahme von Verantwor-

tung in Gesellschaft und Familie.

f. Sie unterstützt Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Blick auf

die Aufgabenerfüllung durch Fordern und Fördern.

g. Sie fördert das Angebot an Lehrstellen und Ausbildungsplätzen.

h. Sie achtet die Gleichstellung von Frau und Mann.

i.

Sie fördert im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Beschäf-

tigung von Personen mit einer Behinderung.

1 Das Personalcontrolling bezieht sich auf den Auftrag der Personal-

Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden. Es richtet sich nach den

Grundsätzen der Personalpolitik und umfasst namentlich die Bereiche

Personalplanung, Personalführung, Personalentwicklung und Personal-

marketing.

2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet insbeson-

dere die Daten, die von den Kirchgemeinden zu erheben und dem Kir-

chenrat zur Verfügung zu stellen sind.

1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeinde-

verbänden und der Kirchenrat führen Stellenpläne. Sie überprüfen

diese laufend.

2 Die Stellenpläne geben namentlich Auskunft über die Anzahl der

Stellen und deren Umfang.

1 Die Personalführung der Landeskirche orientiert sich an

den Grundsätzen der Personalpolitik.

2 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden und den Gesamtkirch-

lichen Diensten Personalführungsinstrumente zur Verfügung.

1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeinde-

verbänden und der Kirchenrat sorgen gegenüber Pfarrerinnen, Pfar-

rern und Angestellten für eine offene, sachliche Information und Kom-

munikation.

2 Sie informieren Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte unter Wah-

rung der persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst früh-

zeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Dienst von Bedeu-

tung sind.

Der Kirchenrat legt für die kirchlichen Berufe Aufgaben

und Anforderungen fest.

1. 1. 24-123

3

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controlling

Stellenplan

Personal-

führung

Information

Aufgaben und

Anforderungen

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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

D. Anwendbares Recht

Verweis auf das

Obligationen-

recht

Soweit die Kirchenordnung, diese Verordnung und die zu-

gehörigen Vollzugsbestimmungen keine Regelung enthalten, sind die

Bestimmungen des Obligationenrechts subsidiär anwendbar.

2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis

A. Art und Begründung

Rechtsnatur

Stellen-

ausschreibung

Anstellung

a. Voraus-

setzungen

b. Form

Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und An-

gestellten ist öffentlich-rechtlich.

1 Die Anstellungsinstanz schreibt offene Stellen öffentlich

aus.

2 Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn

a. die Stelle auf dem Weg der Berufung besetzt wird,

b. andere Mittel der Personalgewinnung grösseren Erfolg versprechen,

insbesondere in Bereichen mit grosser Fluktuation oder fehlendem

Stellenmarkt.

1 Voraussetzungen für eine Anstellung bei einer Kirch-

gemeinde oder der Landeskirche sind insbesondere

a. das Vorhandensein der notwendigen fachlichen und persönlichen

Fähigkeiten, um die zugewiesenen Aufgaben und Dienste erfüllen

zu können,

b. die Identifikation mit dem Auftrag der Landeskirche.

2 Bewerberinnen und Bewerber haben in der Regel einer Mit-

gliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes anzu-

gehören.

3 Bei der Besetzung von Pfarrstellen sind die Bestimmungen der

Kirchenordnung über die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit mass-

gebend.

1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern in

Institutionen, von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss

1 Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung. Diese bil- Stellen-

det Bestandteil der Anstellungsverfügung.

beschreibung

a. Im

2 Die Stellenbeschreibung nennt Auftrag, Anforderungen, Aufga-Allgemeinen

ben, Zuständigkeiten, Verantwortung und organisatorische Einord-

nung der Stelle. Sie bildet Grundlage für die Festsetzung des Lohnes

sowie für die Mitarbeiterbeurteilung. Sie wird im Rahmen der Mit-

arbeiterbeurteilung und bei Änderungen des Aufgabengebietes über-

prüft.

15 1 Bei Pfarrstellen in Kirchgemeinden gelten die Amtspflich- b. Pfarrstellen

ten gemäss Kirchenordnung als Stellenbeschreibung.

2 Bei Pfarrstellen in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemisch-

ter Trägerschaft ergibt sich die Stellenbeschreibung aus dem Auftrag

und den Aufgaben gemäss der Verordnung über die Seelsorge in Insti-

tutionen und aus den besonderen Anforderungen der Pfarrstelle.

3 Für Pfarrstellen in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste

gilt § 19.

B. Beginn und Dauer

1 Das Anstellungsverhältnis beginnt am Tag, der in der An- Beginn

stellungsverfügung bezeichnet ist.

2 Der Amtsantritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt nach

rechtskräftig zustande gekommener Wahl auf den in der Verfügung

gemäss § 18 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt.18

1 Die ersten drei Monate eines unbefristeten oder eines Probezeit

befristeten Anstellungsverhältnisses von mindestens sechs Monaten

Dauer gelten als Probezeit.

2 Die Probezeit wird vor ihrem Ablauf im Rahmen eines Probezeit-

gesprächs beurteilt und dessen Ergebnis schriftlich festgehalten.

3 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer unterliegen keiner Probezeit.

1 Das Anstellungsverhältnis wird in der Regel unbefristet Dauer

mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.

a. Im

2 Ein befristetes Anstellungsverhältnis ist für längstens vier Jahre Allgemeinen

zulässig. Es ist während dieser Dauer zweimal verlängerbar. Wird es

mehr als zweimal oder über die Höchstdauer hinaus verlängert, so hat

es die Wirkungen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses. Vorbe-

halten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer

und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungs-

charakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Auf-

gaben.

1.1.24-123

5

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

3 Die Anstellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss

Das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer

ist durch die Amtsdauer begrenzt. Bei Wiederwahl verlängert es sich

entsprechend.

12 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können über die

Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kir-

chenordnung und § 26 Abs. 2 lit. b hinaus weiterbeschäftigt werden,

wenn die Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen

Vorsorge dies nicht ausschliessen.

2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.

1 Bei der Berechnung der Dienstjahre von Pfarrerinnen,

Pfarrern und Angestellten werden die bei einer Kirchgemeinde der

Landeskirche, bei den Gesamtkirchlichen Diensten und in einem

Pfarramt der Landeskirche geleisteten Dienstjahre berücksichtigt.

2 Geleistete Dienstjahre werden ungeachtet des Beschäftigungs-

grades berücksichtigt. Unbezahlte Urlaube, soweit sie im Einzelfall

drei Monate übersteigen, werden nicht angerechnet.

C. Beendigung

1 Das Anstellungsverhältnis endet durch

a. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,

b. Kündigung,

c. Kündigung aus wichtigen Gründen,

d.19

e. Beendigung invaliditätshalber,

f. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber.

a.

2 Es endet ohne Weiteres

durch Ablauf der Befristung des Anstellungsverhältnisses, bei

Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1

der Kirchenordnung zudem durch Wegfall des Grundes, welcher

der Errichtung einer Stellvertretung zugrunde liegt,

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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.40

b.15 am Ende des Monats, in welchem das Altersjahr vollendet wird,

das für Männer den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung begründet, unter Vorbehalt einer frü-

heren Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach den Bestim-

mungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge,

durch Tod.

c.

Das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer b. Gewählte

endet durch

a. Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der

Amtsdauer,

b. Rücktritt gemäss Art. 132 der Kirchenordnung5,

c. Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung,

d. Beendigung invaliditätshalber,

e. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber,

f. Tod.

Pfarrerinnen

und Pfarrer

1 Ein Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einver- Auflösung im

nehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung auf- gegenseitigen

gelöst werden.

2 Wird eine Abfindung ausgerichtet, so darf diese den Höchst-

betrag gemäss § 43 Abs. 2 nicht übersteigen.

Einvernehmen

1 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beid- Kündigung

seitig sieben Tage.

2 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist

a. im ersten Jahr einen Monat,

b. vom zweiten Jahr an drei Monate.

3 Die Dauer der Kündigungsfrist bemisst sich nach dem im Zeit-

punkt der Kündigung laufenden Dienstjahr, gerechnet ab Beginn des

Anstellungsverhältnisses.

4 Das Anstellungsverhältnis kann beendet werden

a. während der Probezeit auf das Ende einer Woche,

b. bei Angestellten, die im Rahmen der religionspädagogischen Mo-

dule im Anstellungsverhältnis einen Unterrichtsauftrag wahrneh-

men, auf das Ende eines Schuljahres,

c. im Übrigen auf das Ende eines Monats.

a. Fristen

und Termine

Die Anstellungsinstanz belegt Gründe, die Anlass zu einer b. Form

Kündigung geben. Sie teilt die Kündigung versehen mit einer Begrün- und Inhalt

dung und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.

1. 1. 24-123

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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

c. Fristlos aus

wichtigen

Gründen

Kündigungs-

schutz

a. Im

Allgemeinen

1 Eine Kündigung aus wichtigen Gründen kann beidseitig,

ohne Einhaltung von Fristen, jederzeit erfolgen.

2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden-

sein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhält-

nisses nicht zumutbar ist.

3 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung aus wichtigen Grün-

den richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über

die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

1 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die

Anstellungsinstanz setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus

und darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obli-

gationenrechts⁹.

2 Als sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstel-

lungsverhältnisses gelten insbesondere

a. die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten,

b. mangelnde Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten, die trotz

schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen,

c. mangelnde Eignung oder Bereitschaft, die vereinbarte oder eine

zumutbare andere Arbeit zu verrichten,

d. betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, sofern die Anstellungs-

instanz keine zumutbare andere Tätigkeit anbieten kann,

e. wiederholte oder dauernde Verhinderung an der Aufgabenerfül-

lung, insbesondere aus gesundheitlichen und persönlichen Grün-

den, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Invali-

dität,

f. der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedin-

gung.

1 Erweist sich eine Kündigung als sachlich nicht gerecht-

fertig oder missbräuchlich und erfolgt durch die Anstellungsinstanz

keine Wiedereinstellung, so besteht Anspruch auf eine Entschädigung.

2 Eine Entschädigung bemisst sich nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Die Aus-

richtung einer Abfindung gemäss §§ 42–44 bleibt vorbehalten.

b. Missbräuch-

liche Kündigung

c. Kündigung im

Zusammenhang

mit Leistung

oder Verhalten

1 Vor einer Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder

unbefriedigenden Verhaltens spricht die Anstellungsinstanz im Rah-

men einer Mitarbeiterbeurteilung schriftlich eine Ermahnung aus, zu-

sammen mit der Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Anstellungsinstanz kann überdies eine Bewährungsfrist von min-

destens zwei und höchstens sechs Monaten ansetzen.

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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

2 Bleibt die Leistung mangelhaft oder das Verhalten unbefriedi-

gend, so kann die Anstellungsinstanz nach der Anhörung gemäss § 47

die Kündigung aussprechen.

3 Wurde eine Bewährungsfrist eingeräumt, so ist nach deren Ablauf

eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Eine vorher ausgespro-

chene Kündigung ist nichtig.

4 Die Anstellungsinstanz kann auf die schriftliche Ermahnung oder

die Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss Abs. 1 verzichten, wenn

absehbar ist, dass diese ihren Zweck nicht erfüllen kann, namentlich

wenn

a. trotz angemessener Fördermassnahmen die betreffende Person

nicht in der Lage ist, sich zu bewähren, oder sie nicht gewillt ist, ihre

Leistung zu verbessern oder ihr Verhalten zu ändern,

b. nach vorübergehender Besserung aufgrund erfolgter schriftlicher

Ermahnung oder Ansetzung einer Bewährungsfrist erneut Mängel

in der Leistung oder im Verhalten auftreten.

Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit d. Kündigung

richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.

zur Unzeit

Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des e. Bei Diskrimi-

Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz8.

nierung

aufgrund des

Geschlechts

Der Rücktritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Entlassung

Abberufung richten sich nach Art. 132 und 133 der Kirchenordnung5.

aus dem Amt

1 Dauert eine Dienstaussetzung von Pfarrerinnen, Pfarrern Fallbegleitung

und Angestellten wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat bei Krankheit,

und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so Unfall und

klärt die Anstellungsinstanz die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung Invalidität

ab (Case Management).

2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Fallbegleitung in der

Vollzugsverordnung6.

1 Der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Invalidi- Beendigung

tät geht in der Regel eine vertrauensärztliche Untersuchung gemäss wegen

13 Der vorzeitige Altersrücktritt von Pfarrerinnen, Pfarrern

und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen

Einrichtung der beruflichen Vorsorge.

12 1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und

Angestellten wird altershalber beendigt, wenn die folgenden Voraus-

setzungen erfüllt sind

a. Es erfolgt eine Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung

oder die Anstellungsinstanz spricht nach Ablauf der Probezeit

eine Kündigung aus.

b. Das Arbeitsverhältnis endet nach Vollendung des 58. Altersjahres

oder im Fall eines Stellenabbaus nach Vollendung des 55. Alters-

jahres, unter Vorbehalt abweichender Altersgrenzen der zustän-

digen Einrichtung der beruflichen Vorsorge.

c.15 Dem Arbeitsverhältnis liegt keine Weiterbeschäftigung gemäss

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Freistellung

Angestellte während der Kündigungsfrist ohne Auswirkung auf die während der

Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines Kündigungsfrist

anderweitig erzielten Verdienstes.

2 Die Freistellung ist schriftlich anzuordnen oder zu vereinbaren.

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, deren Stelle unver- Abfindung

schuldet auf Veranlassung der Anstellungsinstanz aufgehoben wird, a. Anspruch

bietet diese nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle an.

2 Kann die Anstellungsinstanz keine andere zumutbare Stelle an-

bieten, so haben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte Anspruch auf

eine Abfindung, sofern sie wenigstens zehn Dienstjahre aufweisen und

mindestens 45 Jahre alt sind. Haben sie Unterstützungspflichten zu

erfüllen, kann ihnen bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor

dieser Altersgrenze oder bei weniger als zehn Dienstjahren ausbezahlt

werden.

a.

3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei

Beendigung des Anstellungsverhältnisses wegen Kündigung des

oder der Angestellten,

b. Rücktritt gemäss Art. 132 der Kirchenordnung5,

с.

Ablauf eines befristeten Anstellungsverhältnisses,

d.12 bei Beendigung eines gemäss § 24 a Abs. 1 begründeten Arbeits-

verhältnisses,

e.

Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der

Amtsdauer,

f.

g.

Kündigung aus wichtigen Gründen durch die Anstellungsinstanz,

Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5,

h. Aufhebung einer ordentlichen Pfarrstelle oder einer Ergänzungs-

pfarrstelle,

i. Beendigung invaliditätshalber,

j.

vorzeitigem Altersrücktritt,

k. Tod.

1 Die Anstellungsinstanz setzt die Abfindung mit schrift- b. Leistungen

licher Anordnung fest.

2 Die Abfindung beträgt

a. bis zum 50. Altersjahr einen bis sechs Monatslöhne,

b. ab dem 51. Altersjahr zwei bis zwölf Monatslöhne.

1. 1. 24-123

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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

3 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls fest-

gelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die per-

sönlichen Verhältnisse, die Dienstjahre, der Grund der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses sowie die Wahrscheinlichkeit, eine neue Arbeits-

stelle zu finden.

4 Die Abfindung wird für deren Dauer in monatlichen Raten aus-

bezahlt.

5 Die Anstellungsinstanz kann anstelle einer Abfindung die Verlän-

gerung des Anstellungsverhältnisses längstens für die Abfindungsdauer

gewähren. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhält-

nis aufgelöst und die Abfindung gemäss § 44 gekürzt. Pfarrerinnen und

Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte sind vorbehältlich einer anders

lautenden Vereinbarung während der Abfindungsdauer freigestellt.

c. Kürzung

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird die Abfin-

dung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Er-

werbseinkommens gekürzt.

2 Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, ist verpflichtet,

die Anstellungsinstanz über das weitere während der Abfindungs-

dauer erzielte Einkommen zu informieren. Die Anstellungsinstanz

fordert Abfindungen zurück, die sich als ungerechtfertigt erweisen.

E. Versetzung

Versetzung

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und

Angestellte versetzen, wenn

a. die Aufgabe oder der Personaleinsatz nach wirtschaftlichen Ge-

sichtspunkten dies erfordert,

b. ihnen eine andere zumutbare, ihrer fachlichen und persönlichen

Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird,

c. der bisherige Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist beibehalten

wird.

2 Bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Versetzung unzu-

lässig.

3 Ist die Versetzung endgültig, so wird das Anstellungsverhältnis

nach Ablauf der Kündigungsfrist neu geregelt.

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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

F. Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Vorsorgliche

Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt oder Dienst einstellen, wenn Massnahmen

a. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes

zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäss § 31 bestehen,

b. die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäss Art. 133 der

Kirchenordnung als gegeben erscheinen,

c. gegen sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens ein Strafver-

fahren eingeleitet worden ist,

d. kirchliche oder öffentliche Interessen oder eine Administrativ-

untersuchung dies erfordern.

2 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Weiterausrichtung,

die Kürzung oder den Entzug des Lohnes. Sie befindet spätestens mit

dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über

eine Nach- oder Rückzahlung des Lohns.

3 Vorbehalten bleibt die Einstellung im Amt gemäss Art. 224 der

Kirchenordnung5.

3. Abschnitt: Rechtsschutz und Datenschutz

A. Rechtsschutz

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind vor dem Erlass Anhörungsrecht

einer sie belastenden Anordnung anzuhören.

2 Von einer vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn

ein sofortiger Entscheid im kirchlichen oder öffentlichen Interesse

notwendig ist. Die Anhörung ist sobald als möglich nachzuholen.

Der Weiterzug von personalrechtlichen Anordnungen rich- Rechtsweg

tet sich nach dem Kirchengesetz und der Kirchenordnung5.

1 Die Anstellungsinstanz übernimmt auf vorgängiges Gesuch Schutz vor unge-

hin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes von rechtfertigten

Kostenersatz

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, wenn im Zusammenhang mit Angriffen,

der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes

a. diese von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden,

b. sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung

des Rechtsweges als notwendig erweist,

c. diese Betroffene eines Deliktes, von Diskriminierung oder von

sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind.

1. 1. 24-123

13

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

2 Ausgenommen sind Auseinandersetzungen, die für Pfarrerinnen,

Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes oder

Dienstes keine nachteiligen Folgen haben.

3 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte

zur Rückerstattung der Kosten verpflichten, wenn diese ihre Amts-

oder Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.

4 Abs. 1-3 sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

anwendbar.

Bearbeiten von

Personendaten

a. Im

Allgemeinen

b. Im Bewer-

bungsverfahren

Bekanntgabe

von Personen-

daten

Aufbewahrung

von Personen-

daten nach

dem Austritt

B. Datenschutz

1 Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestell-

ten dürfen bearbeitet werden, soweit sie für das Arbeitsverhältnis

notwendig und geeignet sind. Das weiter gehende Bearbeiten solcher

Personendaten bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.

2 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des

Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei

der betreffenden Person einzuholen.

3 Der Kirchenrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Bear-

beitung von Personendaten.

1 Die Anstellungsinstanz darf Personendaten im Hinblick

auf die Besetzung einer Stelle beschaffen, soweit diese für die Beur-

teilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens notwendig und

geeignet sind.

2 Sie darf Referenzen nur bei Auskunftsstellen einholen, welche die

Bewerberin oder der Bewerber bezeichnet hat.

3 Das Einholen von Leumundsberichten und grafologischen Gut-

achten sowie andere Eignungsabklärungen bedürfen der Einwilligung

der Bewerberin oder des Bewerbers.

4 Die Anstellungsinstanz gibt solche Daten bei Nichtanstellung

zurück oder vernichtet sie.

Die Bekanntgabe von Personendaten von Pfarrerinnen,

Pfarrern und Angestellten richtet sich nach dem Gesetz über die Infor-

mation und den Datenschutz³.

1 Die Anstellungsinstanz entfernt bei Beendigung des Ar-

beitsverhältnisses alle Unterlagen aus dem Personaldossier, die nicht

für das Erteilen von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit

Ansprüchen der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten aus dem Ar-

beitsverhältnis notwendig oder geeignet sind.

14

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

2 Die Anstellungsinstanz bewahrt die noch notwendigen Unter-

lagen nach Ablauf des Austrittsjahres während zehn Jahren verschlos-

sen auf. Sie vernichtet diese danach vorbehältlich der Bestimmungen

über die Archivierung.

3 Der Kirchenrat ist berechtigt, die für die Weiterführung der

Geschichte des Ministeriums notwendigen Unterlagen aus den Per-

sonaldossiers von Pfarrerinnen und Pfarrern unbefristet aufzubewah-

ren und zu bearbeiten.

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben das Recht auf: Rechte von

a. Einsicht in die sie betreffenden Personendaten,

b. Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten,

c. Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch die

Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann.

2 Die Einsicht in ihre Personendaten kann Pfarrerinnen, Pfarrern

und Angestellten zur Wahrung überwiegender kirchlicher und öffent-

licher oder schützenswerter privater Interessen verweigert oder sie

kann eingeschränkt werden. Ein schützenswertes privates Interesse

liegt insbesondere vor, wenn die Einsichtnahme die Privatsphäre Drit-

ter beeinträchtigt.

3 Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. In

einem solchen Fall ist in der Regel der wesentliche Inhalt bekannt zu

geben.

Pfarrerinnen,

Pfarrern und

Angestellten

4. Abschnitt: Rechte und Pflichten

A. Lohn

1 Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Arbeits- Grundsatz

stelle, der vorausgesetzten Aus- und Weiterbildung und der übertrage-

nen Verantwortung.

2 Die Anstellungsinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung des

Lohns die Leistung, die in Bezug auf die Stelle getätigte Weiterbildung

sowie die nutzbare Erfahrung aus Berufs-, Behörden-, Familien- und

Freiwilligentätigkeit. Sie kann überdies der Situation auf dem Arbeits-

markt Rechnung tragen.

3 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn und weitere Vergütungen

jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäss § 29 ändern.

1. 1. 24-123

15

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Gesamt-

vergütung

1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.

2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben bezüglich Verrich-

tungen, die zu ihren Aufgaben gehören und während der Arbeitszeit

erfolgen, keinen Anspruch auf Sitzungs- und Taggelder sowie andere

Entschädigungen. Werden an Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte

solche Entschädigungen geleistet, so fallen sie der Anstellungsinstanz

zu.

3 Vorbehalten bleibt der Ersatz dienstlicher Auslagen.

Anspruch

a. Im

Allgemeinen

b. Krankheit

und Unfall

Lohnzahlung

Festsetzung

a. Einreihungs-

plan

b. Lohnklassen

und Stufen

1 Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeits-

verhältnis.

2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung den Anspruch

auf Lohnzahlung bei Erfüllung obligatorischer Militär- und Bevöl-

kerungsschutzdienste, bei humanitären Einsätzen und bei Zivildienst

sowie die Leistungen im Todesfall.

1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krank-

heit oder Unfall wird der Lohn im ersten Dienstjahr während drei, im

zweiten Dienstjahr während sechs und vom dritten Dienstjahr an wäh-

rend längstens zwölf Monaten weiter ausgerichtet.

2 Nach Beendigung der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 stehen die

Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversiche-

rung der erkrankten Person zu.

3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf

davon monatlich.

2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Lohnzahlung in der

Vollzugsverordnung6.

1 Der Kirchenrat legt den Einreihungsplan für die Funk-

tionen in den Kirchgemeinden und der Landeskirche in der Vollzugs-

verordnung fest.

2 Der Einreihungsplan gliedert sich nach der Zahl der Lohnklassen.

3 Der Kirchenrat reiht jede Funktion entsprechend ihren Anforde-

rungen in eine oder mehrere Lohnklassen ein.

1 Es bestehen 21 Lohnklassen.

2 In jeder Lohnklasse bestehen ein unterer Bereich mit 14 Stufen

sowie ein mittlerer Bereich und ein oberer Bereich mit je 10 Stufen.

Dem unteren Bereich ist eine Anlaufstufe vorangestellt.

16

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.40

3 Innerhalb einer Lohnklasse beträgt das Maximum des unteren

Bereichs rund 117%, des mittleren Bereichs rund 129% und des obe-

ren Bereichs rund 141% des Minimums. Die Anlaufstufe liegt 2,4%

unter dem Minimum der betreffenden Lohnklasse.

4 Das Minimum des unteren Bereichs und das Maximum jedes

Bereichs sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Im Übrigen

bestimmt der Kirchenrat die Beträge der einzelnen Stufen in der Voll-

zugsverordnung6.

Für Funktionen bis und mit der Lohnklasse 20 gilt jeweils c. Zusatzklasse

die nächsthöhere Lohnklasse als Zusatzklasse.

1 Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn fest. Die d. Anfangslohn

Einzelheiten regelt die Vollzugsverordnung6.

2 Die Anstellungsinstanz setzt den Lohn in der Anlaufstufe fest,

wenn die betreffende Person

a. die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen

an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt,

b. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt,

c. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung über-

nimmt.

3 Wird der Lohn in der Anlaufstufe festgesetzt, so ist er binnen

dreier Jahre in den unteren Bereich der betreffenden Lohnklasse zu

führen.

1 Individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen erfolgen e. Individuelle

durch die Anstellungsinstanz.

Lohnerhöhun-

gen und Rück-

2 Auf individuelle Lohnerhöhungen besteht kein Anspruch. Sie sind stufungen

nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

1 Die Mitglieder des Kirchenrates sind in der Lohnklasse 19, f. Mitglieder des

die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident in der Lohn- Kirchenrates

klasse 21 eingereiht.

2 Die Kirchensynode regelt die Einstufung der Kirchenratspräsiden-

tin oder des Kirchenratspräsidenten und der Mitglieder des Kirchen-

rates innerhalb der Lohnklasse.

1 Pfarrerinnen und Pfarrern, die ein Pfarrhaus oder eine

Pfarrwohnung bewohnen, wird vom Lohn ein Mietwertanteil abgezo-

gen. Der Kirchenrat setzt den Mietwertanteil fest.

2 Die Kirchenpflege entscheidet unter Berücksichtigung der ört-

lichen und dienstlichen Verhältnisse über den Mietwert von Dienst-

wohnungen der Angestellten.

3 Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung sind auf den Zeit-

punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verlassen. Vorbe-

halten bleiben angemessene Übergangsfristen bei Tod, Invalidität oder

anderen besonderen Umständen.

Die Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen rich-

tet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

B. Dienstaltersgeschenk

1 Das Dienstaltersgeschenk ist Zeichen der Wertschätzung

für geleistete Dienste.

2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird nach Vollendung

von 10, 15, 20, 25, 30, 35 und 40 Dienstjahren zwei Wochen bezahlter

Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.

3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine anteilsmässige

Ausrichtung des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen.

4 Der Bezug des Dienstaltersgeschenks richtet sich nach den für die

Ferien massgebenden Bestimmungen. Der Kirchenrat regelt die Ein-

zelheiten in der Vollzugsverordnung6.

C. Zulagen

1 Der Kirchenrat setzt jeweils gemäss dem Landesindex

der Konsumentenpreise vom September die Teuerungszulage auf den

1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei die finan-

zielle Situation der Kirchgemeinden und der Landeskirche sowie das

wirtschaftliche Umfeld.

2 Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn gemäss § 59 einge-

baut.

1 Der Anspruch auf Familienzulage entsteht und erlischt mit

dem Lohnanspruch. Die Zulage wird monatlich zusammen mit dem

Lohn ausbezahlt.

18

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.40

2 Die Familienzulage entspricht 120% des gesetzlichen Mindest-

ansatzes.

Für besondere Verantwortungen, die nicht mit dem Lohn Funktions-

abgegolten sind, kann die Anstellungsinstanz besondere Vergütungen zulagen

ausrichten.

Für besondere Leistungen können einmalige Zulagen oder Einmalzulagen

andere Leistungsprämien ausgerichtet werden.

und Leistungs-

prämien

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten betreffend Zulagen Ergänzende

in der Vollzugsverordnung6.

Bestimmungen

D. Weitere Rechte

1 Die Anstellungsinstanzen und die Vorgesetzten achten die Persönlichkeits-

Persönlichkeit der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten und schüt- schutz

zen sie. Sie nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.

2 Sie treffen die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persön-

licher Integrität der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erforder-

lichen Massnahmen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeit vor

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der geschlechtlichen Orien-

tierung, der Herkunft, von Behinderung oder vergleichbarer Persön-

lichkeitsmerkmale, zum Schutz vor jeglicher Art sexueller Belästigung

sowie zum Schutz vor systematisch ausgrenzendem Verhalten.

3 Sie sorgen dafür, dass Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,

die durch solche Vorkommnisse behelligt wurden, keine weiteren

Nachteile erwachsen.

1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung den Dienstliche

Ersatz von dienstlichen Auslagen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Auslagen

der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.

2 Die Kirchgemeinden regeln den Ersatz von dienstlichen Aus-

lagen ihrer Angestellten. Für Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem

Finanzausgleichfonds beziehen, gelten die vom Kirchenrat gemäss

Abs. 1 festgelegten Ansätze.

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung den Ersatz Sachschaden

von Sachschaden, den Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusam-

menhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes erleiden.

1. 1. 24-123

19

181.40

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Ferien

Urlaub

Weiterbildungs-

urlaub

a. Im

Allgemeinen

b. Pfarrerinnen

und Pfarrer

Vereinsfreiheit

Niederlassungs-

freiheit

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht im Kalen-

derjahr ein Ferienanspruch von fünf Wochen zu. Er beträgt sechs

Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr

vollenden.

2 Gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern steht neben dem Anspruch

gemäss Abs. 1 zusätzlich eine Ferienwoche zu.

3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung

des Ferienanspruchs und den Bezug der Ferien.

Der Kirchenrat regelt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange-

stellte in der Vollzugsverordnung6

a. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub bei Eltern-

schaft,

b. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbeson-

dere im Zusammenhang mit familiären Ereignissen und persön-

lichen Angelegenheiten,

c. die Beurlaubung für die Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben.

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und

Angestellten für die Weiterbildung bezahlten oder unbezahlten Ur-

laub gewähren.

2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Vorausset-

zungen, die Dauer und die Einzelheiten der Durchführung von Weiter-

bildungsurlauben.

1 Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern auf Ge-

such hin und nach Anhörung der Kirchenpflege einmalig einen bezahl-

ten Weiterbildungsurlaub von fünf Monaten gewähren, wenn sie

a. während zwölf Jahren im pfarramtlichen Dienst gestanden haben,

davon mindestens sechs Jahre in der Landeskirche,

b. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche des

Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes bezogen haben.

2 Er regelt die weiteren Voraussetzungen und die Einzelheiten der

Durchführung des Weiterbildungsurlaubs in der Vollzugsverordnung6.

Das Recht, Personalverbände zu gründen und diesen anzu-

gehören, ist gewährleistet.

1 Die Anstellungsinstanz kann Angestellte zur Wohnsitz-

nahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet

verpflichten.

2 Vorbehalten bleibt die Wohnsitzpflicht für gewählte Pfarrerinnen

und Pfarrer gemäss Art. 122 der Kirchenordnung5.

20

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.40

1 Mit Angestellten findet regelmässig eine Mitarbeiterbeur- Standort-

teilung statt. Inhalte bilden namentlich die Beurteilung von Leistung bestimmung

und Verhalten, die Auswertung einer bestehenden und der Abschluss a. Angestellte

einer neuen Zielvereinbarung.

2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

15 1 Die Dekanin oder der Dekan führt mit Pfarrerinnen und b. Pfarrerinnen

Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, regelmässig und Pfarrer

ein Fach- und Evaluationsgespräch.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege nimmt mit

den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde unter Mitwirkung

der Dekanin oder des Dekans regelmässig eine Standortbestimmung

vor.

3 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern

mit gemischter Trägerschaft regelt die Verordnung über die Seelsorge

in Institutionen die Zuständigkeit für das Fach- und Evaluations-

gespräch sowie für die Standortbestimmung.

4 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirch-

lichen Dienste regelt der Kirchenrat die Zuständigkeit für das Fach-

und Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung.

5 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Ange- Arbeitszeugnis,

stellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und Arbeits-

die Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über ihre Leistungen bestätigung

und ihr Verhalten Auskunft gibt. Die Anstellungsinstanz stellt das

Arbeitszeugnis auf den Zeitpunkt des Austritts aus dem Dienst unauf-

gefordert aus.

2 Auf Verlangen beschränkt die Anstellungsinstanz das Zeugnis auf

Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses.

3 Die Kirchenpflege stellt den in der Kirchgemeinde tätigen Pfarre-

rinnen und Pfarrern auf deren Verlangen eine Bestätigung über die

Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses aus.

E. Pflichten

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verhalten sich recht- Grundsatz

mässig, achten die Würde und die Rechte der Mitglieder der Landes-

kirche und anderer Personen, führen die ihnen übertragenen Aufga-

ben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus und

wahren die Interessen der Landeskirche in guten Treuen.

1. 1. 24-123

21

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

2 Ordinierte Theologinnen und Theologen sind an das Ordinations-

gelübde gemäss Art. 108 Abs. 3 der Kirchenordnung gebunden.

3 Angestellte unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit hin-

sichtlich der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt.

Privatauszug

und Sonder-

privatauszug

a. Pfarrerinnen,

Pfarrer

und Angestellte

b. Freiwillige

c. Vollzug

17 1 Pfarrerinnen und Pfarrer reichen der Anstellungsinstanz

im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der

Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen

Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.

2 Angestellte reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des An-

stellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarre-

rinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug

aus dem Strafregister ein, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen

oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind.

3 Privatauszug und Sonderprivatauszug, die im Rahmen eines An-

stellungsverfahrens eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr

sein.

4 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn sich im Per-

sonaldossier bei der Anstellungsinstanz ein Privatauszug und ein Sonder-

privatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.

5 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte

in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat-

und Sonderprivatauszug einzureichen.

17 1 Volljährige Freiwillige, die regelmässig mit Minderjähri-

gen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind,

reichen dem personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder

der von der Kirchenpflege bezeichneten Person vor Aufnahme ihrer

Tätigkeit und jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und

Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Straf-

register ein.

2 Der Privatauszug und der Sonderprivatauszug, die vor Aufnahme

der Tätigkeit eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

3 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 entfällt, wenn sich beim personal-

verantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder bei der von der Kir-

chenpflege bezeichneten Person ein Privatauszug und ein Sonderprivat-

auszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.

4 Die Kirchenpflege kann Freiwillige in begründeten Fällen jederzeit

verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzurei-

chen.

17 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs.

22

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.40

¹ Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen die Amtspflichten gemäss Pfarramt

Kirchenordnung¹ auch ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Insti-

tution wahr, insbesondere in den Bereichen Armeeseelsorge und Not-

fallseelsorge.

2 Der Kirchenrat regelt den Umfang dieser und weiterer gesamt-

kirchlicher Aufgaben.

¹ Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen Unterstützung

Tätigkeit und vertreten innerhalb ihres Dienstes andere Angestellte, und Vertretung

wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Tätigkeiten zuge-

zogen werden, die nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehören.

2 Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarramt mit mehreren Pfarr-

stellen unterstützen und vertreten sich gegenseitig. Für Pfarrerinnen

und Pfarrer im Einzelpfarramt regelt der Kirchenrat das Erforderliche

in der Vollzugsverordnung⁶.

¹ Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es untersagt, Annahme von

im Zusammenhang mit ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung Geschenken

Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für andere anzunehmen

oder sich versprechen zu lassen.

2 Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten von geringem Wert.

3 Bestehen Zweifel, ob eine solche Aufmerksamkeit die Unabhän-

gigkeit der beschenkten Person beeinträchtigen könnte, entscheidet

die Anstellungsinstanz über die Zulässigkeit der Annahme.

¹ Die Tätigkeit im Pfarramt kennzeichnet sich als umfassen- Arbeitszeit

den Dienst im Rahmen der Landeskirche.

a. Pfarrerinnen

2 Der Kirchenrat regelt die zeitliche Beanspruchung der Pfarrerin- und Pfarrer

nen und Pfarrer in der Vollzugsverordnung⁶.

¹ Der Kirchenrat regelt für die Angestellten in der Vollzugs- b. Angestellte

verordnung die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage sowie

den Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung von Überzeit, Nacht-,

Sonntags-, Feiertags- und Pikettdienst.

2 Angestellte können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit

und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen

werden, wenn es der Dienst erfordert und es zumutbar ist.

¹ Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, Neben-

wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der amt- beschäftigung

lichen oder dienstlichen Stellung vereinbar ist. Das gesamte Arbeits- a. Grundsatz

pensum darf die Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz nicht über-

schreiten.

1. 1. 24-123

23

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

2 Ist eine Bewilligung erforderlich, so kann diese mit Auflagen zur

Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Neben-

einkünften verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten

in der Vollzugsverordnung6.

1 Angestellte informieren die Anstellungsinstanz vor der

Übernahme einer Nebenbeschäftigung.

2 Die Anstellungsinstanz entscheidet, ob eine Bewilligung einge-

holt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Ein-

holen einer Bewilligung verlangen.

1 Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für die Ausübung einer

Nebenbeschäftigung eine Bewilligung des Kirchenrates.

2 Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirch-

gemeinde tätig sind, entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der

Kirchenpflege.

1 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte von Kirch-

gemeinden, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden

dies der Anstellungsinstanz. Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern

vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter

mit Amtszwang.

2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde

tätig sind, informieren zugleich die Kirchenpflege. Ist eine Bewilligung

erforderlich, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Kirchen-

pflege.

3 Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste benötigen in jedem

Fall eine Bewilligung des Kirchenrates.

4 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruch-

ter Arbeitszeit und zur Ablieferung von Einkünften aus einem öffent-

lichen Amt verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten

in der Vollzugsverordnung.13

voran.

2 Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die volle

Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht wieder erlangt

wird, so ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der Invaliderklärung durch

die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge je nach dem Grad

der Invalidität ganz oder teilweise aufzulösen.13

Invalidität

1. 1. 24-123

9

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

3 Die Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der

Invaliderklärung folgenden Monats oder, falls der Feststellung der In-

validität eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausge-

gangen ist, auf das Ende des nächsten Monats der Dienstaussetzung.

Eine Auflösung ist der betreffenden Person mindestens einen Monat

im Voraus mitzuteilen.

4 Die Leistungen aus Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

sind gewährleistet. Die Leistungen wegen Invalidität richten sich nach

den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vor-

sorge.

1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer Berufliche

und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Vorsorge

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 10 bei einer Einrichtung der beruf-

lichen Vorsorge.

2 Sie sind verpflichtet, Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die

bei mehreren Anstellungsinstanzen tätig sind und deren gesamter Jah-

reslohn den unteren Grenzbetrag gemäss dem Bundesgesetz über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge übersteigt,

auf Gesuch hin bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu ver-

sichern.

3 Die Anstellungsinstanzen sind in der Wahl der Einrichtung der

beruflichen Vorsorge frei.

4 Beiträge und Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Beiträge von Pfarrerin-

nen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.

1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer Unfall-

und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversiche- versicherung

rung11 gegen Unfall.

2 Sie sind in der Wahl des Versicherers frei, soweit nicht im Rahmen

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 die SUVA zuständig

ist.

3 Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung trägt die Anstel-

lungsinstanz.

4 Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung tragen Pfarre-

rinnen, Pfarrer und Angestellte mindestens zur Hälfte. Sie werden mit

dem Lohn verrechnet.

1 Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen, Krankentaggeld-

Pfarrer und Angestellte eine Krankentaggeldversicherung ab.

2 Die Beiträge für die Krankentaggeldversicherung trägt die An-

stellungsinstanz mindestens zur Hälfte. Die Beiträge von Pfarrerinnen,

Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.

3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

versicherung

1. 1. 24-123

25

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

6. Abschnitt: Mitsprache

Personalverbände werden vor Änderungen dieser Verord-

nung und der zugehörigen Vollzugsverordnungen zur Vernehmlassung

eingeladen, sofern sie

a. eigene Rechtspersönlichkeit und Statuten haben,

b. wesentliche Teile des Personals oder einer Personalgruppe vertre-

ten, die von der Änderung betroffen sind.

Der Kirchenrat regelt für die Gesamtkirchlichen Dienste

in der Vollzugsverordnung das Recht zur Bildung von Personalvertre-

tungen und deren Stellung, insbesondere deren Mitwirkungsrechte.

1 Mitglieder von Personalverbänden und Personalvertre-

Benachteiligung tungen dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Rechts auf

Mitwirkung nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch nach der Been-

digung der Mitgliedschaft.

2 Mitglieder von Personalvertretungen dürfen in der Ausübung sol-

cher Aufgaben nicht behindert werden.

Vollzug

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Bestehende

Arbeits-

verhältnisse

7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Der Kirchenrat erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss

der Kirchenordnung und dieser Verordnung.

2 Er sorgt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des lan-

deskirchlichen Personalrechts. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen

und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.

Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richt-

linien, Weisungen und Beschlüsse von Kirchgemeinden und Landes-

kirche werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen-

den Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung

und die zugehörigen Vollzugsbestimmungen.

2 Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Recht nicht

übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten blei-

ben §§ 107-111.

26

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.40

1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Amts- Angestellte im

dauer gewählten Angestellten der Kirchgemeinden gelten ab diesem Wahlverhältnis

Zeitpunkt als unbefristet angestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl

mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Aufhebung der Amtsdauer

erfolgt ist.

2 Für ohne Vorbehalt gewählte Angestellte der Kirchgemeinden gilt

bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Beendigung des Arbeitsverhält-

nisses das bisherige Recht.

Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Ver-Gekündigte

ordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt das bis- Arbeits-

herige Recht.

verhältnisse

1 Ist der Lohn von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten Lohnanpassung

nach bisherigem Recht höher oder tiefer als der Lohn nach neuem

Recht, so wird er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-

nung angepasst. Eine solche Lohnanpassung gilt nicht als individuelle

Lohnerhöhung im Sinn von § 64. § 55 Abs. 3 findet keine Anwendung.

2 Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen bei einem Funktions- und

Stellenwechsel innerhalb einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche

sowie Rückstufungen gemäss § 64.

3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

Die Anrechnung von Dienstjahren aus Arbeitsverhältnis- Anrechenbare

sen bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche, die beim Inkraft- Dienstjahre

treten dieser Verordnung Bestand haben, richtet sich bis zu diesem

Zeitpunkt nach bisherigem Recht.

1 Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich Dienstalters-

ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 69.

geschenk

2 Der Umfang und der Bezug von Dienstaltersgeschenken, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits fällig waren,

richten sich nach bisherigem Recht.

3 Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung eines Dienstalters-

geschenkes gemäss bisherigem Recht, die im Zeitpunkt des Inkraft-

tretens dieser Verordnung bereits bestanden, verwirken.

1. 1. 24-123

27

181.40

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2

dieser Verordnung.

1 OS 66, 653.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

3 LS 170.4.

4 LS 180.1.

5 LS 181.10.

6 LS 181.401.

7 LS 181.50.

8 SR 151.1.

9 SR 220.

10 SR 831.40.

11 SR 832.20.

12 Eingefügt durch B vom 26. November 2013 (OS 69, 98; ABI 2013-12-06). In

Kraft seit 1. April 2014.

13 Fassung gemäss B vom 26. November 2013 (OS 69, 98; ABI 2013-12-06). In

Kraft seit 1. April 2014.

14 Eingefügt durch B vom 5. April 2016 (OS 71, 269; ABI 2016-04-22). In Kraft

seit 1. September 2016 (ABI 2016-06-10).

15 Fassung gemäss B vom 5. April 2016 (OS 71, 269; ABI 2016-04-22). In Kraft

seit 1. September 2016 (ABI 2016-06-10).

16 Fassung gemäss B vom 30. November 2022 (OS 78, 29). In Kraft seit 1. Januar

2023.

17 Eingefügt durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABI 2023-07-14). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

18 Fassung gemäss B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABI 2023-07-14). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

19 Aufgehoben durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABI 2023-07-14). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

20 Fassung gemäss B vom 29. November 2023 (OS 78, 541). In Kraft seit 1. Januar

2024.

28

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.40

Anhang: Beträge des Minimums sowie der Maxima

der Lohnklassen20

Lohnklasse

Minimum

unterer

Bereich

Maximum

unterer

Bereich

Maximum

mittlerer

Bereich

Maximum

oberer

Bereich

1

53 271

62 221

68 613

75 007

2

54 940

64 171

70 764

77 356

3

56 884

66 441

73 267

80 093

4

59 114

69 045

76 139

83 232

5

61 652

72 009

79 407

86 805

6

64 532

75 372

83 116

90 860

7

67 768

79 153

87 285

95 417

8

71 389

83 384

91 949

100 516

9

75 420

88 089

97 140

106 190

10

79 882

93 304

102 889

112 475

11

84 804

99 052

109 228

119 403

12

90 212

105 367

116 193

127 019

13

96 129

112 279

123 815

135 350

14

101 754

118 850

131 060

143 270

15

108 783

127 060

140 113

153 167

16

116 406

135 961

149 929

163 899

17

123 819

144 619

159 478

174 336

18

132 722

155 019

170 945

186 872

19

142 310

166 217

183 295

200 372

20

152 610

178 249

196 562

214 875

21

163 658

191 151

210 791

230 429

1. 1. 24-123

29

Abs. 1 der Kirchenordnung und Angestellten anderseits.

C. Personalpolitik

der Kirchenordnung der Wohnsitzpflicht unterliegen, in der und Pfarrer

Kirchgemeinde im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung, so wird dies

auf angemessene Weise berücksichtigt. Der Kirchenrat regelt die Ein-

zelheiten.

1. 1. 24-123

17

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Pfarrhaus, Pfarr-

wohnung und

Dienstwohnung

Abtretung

von Lohn-

ansprüchen

Dienstalters-

geschenk

Teuerungs-

zulage

Familienzulage

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