Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Inhaltsübersicht (120)
Gesetzestext (120 Artikel)
1 Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und Grundsatz
Angestellte von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Lan-
deskirche, soweit die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt.
2 Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinn-
gemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1 Der Kirchenrat kann einzelne Anstellungsverhältnisse ab- Besondere
weichend von dieser Verordnung regeln, insbesondere bei Angestell- Arbeits-
ten, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, bei Lernenden verhältnisse
sowie bei Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Für Angestellte der Landeskirche im Kloster Kappel gelten hin-
sichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn, Ar-
beitszeit und Freizeit die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeits-
vertrages für das Gastgewerbe.
15 Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch: Kirchgemein-
a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord- schaften und
nung5,
b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
Kirchgemeinde-
verbände
14 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen Pfarrerinnen
und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in und Pfarrer
Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Ge-
samtkirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts
anderes bestimmt.
in Institutionen
1. 1. 24-123
1
181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
B. Begriffe
Pfarrerin,
Pfarrer
Angestellte
Anstellungs-
instanz
Anstellungs-
verhältnis
Grundsätze
Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinn dieser Verordnung sind ordi-
nierte Theologinnen und Theologen, die mit einem vollen oder teilzeit-
lichen Pensum in einem Wahl- oder Anstellungsverhältnis in einem
Pfarramt tätig sind.
Angestellte im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die
unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilzeitlichen Pensum
im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen und
nicht unter § 4 fallen.
a.
1 Anstellungsinstanz ist
die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinden,
b. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands im Rahmen der Statu-
ten,
c. der Kirchenrat bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern unter Vor-
behalt der Rechte der Kirchenpflege und der Stimmberechtigten
der Kirchgemeinde,
d. der Kirchenrat bei Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste, bei
Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie bei Stellvertrete-
rinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenord-
nung5.
2 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbän-
den und der Kirchenrat können für ihren Zuständigkeitsbereich wei-
tere Anstellungsinstanzen bezeichnen.
Als Anstellungsverhältnis im Sinn dieser Verordnung gilt
die Regelung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses
zwischen der Anstellungsinstanz einerseits sowie Pfarrerinnen und
Pfarrern in Institutionen, Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss
Die Personalpolitik der Landeskirche richtet sich nach fol-
genden Grundsätzen
a. Sie orientiert sich am Auftrag der Landeskirche.
b. Sie will für die Landeskirche geeignete Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte gewinnen und erhalten.
c. Sie achtet bei Vorgesetzten neben der fachlichen Eignung nament-
lich auf Sozial- und Führungskompetenz.
2
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
d. Sie schafft ein von Vertrauen und Wertschätzung geprägtes Arbeits-
umfeld.
e. Sie achtet bei der Ausgestaltung der personalrechtlichen Rahmen-
bedingungen auf die Attraktivität der Landeskirche als Arbeit-
geberin, namentlich hinsichtlich der Übernahme von Verantwor-
tung in Gesellschaft und Familie.
f. Sie unterstützt Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Blick auf
die Aufgabenerfüllung durch Fordern und Fördern.
g. Sie fördert das Angebot an Lehrstellen und Ausbildungsplätzen.
h. Sie achtet die Gleichstellung von Frau und Mann.
i.
Sie fördert im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Beschäf-
tigung von Personen mit einer Behinderung.
1 Das Personalcontrolling bezieht sich auf den Auftrag der Personal-
Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden. Es richtet sich nach den
Grundsätzen der Personalpolitik und umfasst namentlich die Bereiche
Personalplanung, Personalführung, Personalentwicklung und Personal-
marketing.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet insbeson-
dere die Daten, die von den Kirchgemeinden zu erheben und dem Kir-
chenrat zur Verfügung zu stellen sind.
1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeinde-
verbänden und der Kirchenrat führen Stellenpläne. Sie überprüfen
diese laufend.
2 Die Stellenpläne geben namentlich Auskunft über die Anzahl der
Stellen und deren Umfang.
1 Die Personalführung der Landeskirche orientiert sich an
den Grundsätzen der Personalpolitik.
2 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden und den Gesamtkirch-
lichen Diensten Personalführungsinstrumente zur Verfügung.
1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeinde-
verbänden und der Kirchenrat sorgen gegenüber Pfarrerinnen, Pfar-
rern und Angestellten für eine offene, sachliche Information und Kom-
munikation.
2 Sie informieren Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte unter Wah-
rung der persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst früh-
zeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Dienst von Bedeu-
tung sind.
Der Kirchenrat legt für die kirchlichen Berufe Aufgaben
und Anforderungen fest.
1. 1. 24-123
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controlling
Stellenplan
Personal-
führung
Information
Aufgaben und
Anforderungen
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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
D. Anwendbares Recht
Verweis auf das
Obligationen-
recht
Soweit die Kirchenordnung, diese Verordnung und die zu-
gehörigen Vollzugsbestimmungen keine Regelung enthalten, sind die
Bestimmungen des Obligationenrechts subsidiär anwendbar.
2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis
A. Art und Begründung
Rechtsnatur
Stellen-
ausschreibung
Anstellung
a. Voraus-
setzungen
b. Form
Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und An-
gestellten ist öffentlich-rechtlich.
1 Die Anstellungsinstanz schreibt offene Stellen öffentlich
aus.
2 Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn
a. die Stelle auf dem Weg der Berufung besetzt wird,
b. andere Mittel der Personalgewinnung grösseren Erfolg versprechen,
insbesondere in Bereichen mit grosser Fluktuation oder fehlendem
Stellenmarkt.
1 Voraussetzungen für eine Anstellung bei einer Kirch-
gemeinde oder der Landeskirche sind insbesondere
a. das Vorhandensein der notwendigen fachlichen und persönlichen
Fähigkeiten, um die zugewiesenen Aufgaben und Dienste erfüllen
zu können,
b. die Identifikation mit dem Auftrag der Landeskirche.
2 Bewerberinnen und Bewerber haben in der Regel einer Mit-
gliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes anzu-
gehören.
3 Bei der Besetzung von Pfarrstellen sind die Bestimmungen der
Kirchenordnung über die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit mass-
gebend.
1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern in
Institutionen, von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss
1 Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung. Diese bil- Stellen-
det Bestandteil der Anstellungsverfügung.
beschreibung
a. Im
2 Die Stellenbeschreibung nennt Auftrag, Anforderungen, Aufga-Allgemeinen
ben, Zuständigkeiten, Verantwortung und organisatorische Einord-
nung der Stelle. Sie bildet Grundlage für die Festsetzung des Lohnes
sowie für die Mitarbeiterbeurteilung. Sie wird im Rahmen der Mit-
arbeiterbeurteilung und bei Änderungen des Aufgabengebietes über-
prüft.
15 1 Bei Pfarrstellen in Kirchgemeinden gelten die Amtspflich- b. Pfarrstellen
ten gemäss Kirchenordnung als Stellenbeschreibung.
2 Bei Pfarrstellen in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemisch-
ter Trägerschaft ergibt sich die Stellenbeschreibung aus dem Auftrag
und den Aufgaben gemäss der Verordnung über die Seelsorge in Insti-
tutionen und aus den besonderen Anforderungen der Pfarrstelle.
3 Für Pfarrstellen in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste
gilt § 19.
B. Beginn und Dauer
1 Das Anstellungsverhältnis beginnt am Tag, der in der An- Beginn
stellungsverfügung bezeichnet ist.
2 Der Amtsantritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt nach
rechtskräftig zustande gekommener Wahl auf den in der Verfügung
gemäss § 18 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt.18
1 Die ersten drei Monate eines unbefristeten oder eines Probezeit
befristeten Anstellungsverhältnisses von mindestens sechs Monaten
Dauer gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit wird vor ihrem Ablauf im Rahmen eines Probezeit-
gesprächs beurteilt und dessen Ergebnis schriftlich festgehalten.
3 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer unterliegen keiner Probezeit.
1 Das Anstellungsverhältnis wird in der Regel unbefristet Dauer
mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
a. Im
2 Ein befristetes Anstellungsverhältnis ist für längstens vier Jahre Allgemeinen
zulässig. Es ist während dieser Dauer zweimal verlängerbar. Wird es
mehr als zweimal oder über die Höchstdauer hinaus verlängert, so hat
es die Wirkungen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses. Vorbe-
halten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer
und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungs-
charakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Auf-
gaben.
1.1.24-123
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3 Die Anstellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss
Das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer
ist durch die Amtsdauer begrenzt. Bei Wiederwahl verlängert es sich
entsprechend.
12 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kir-
chenordnung und § 26 Abs. 2 lit. b hinaus weiterbeschäftigt werden,
wenn die Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen
Vorsorge dies nicht ausschliessen.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.
1 Bei der Berechnung der Dienstjahre von Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten werden die bei einer Kirchgemeinde der
Landeskirche, bei den Gesamtkirchlichen Diensten und in einem
Pfarramt der Landeskirche geleisteten Dienstjahre berücksichtigt.
2 Geleistete Dienstjahre werden ungeachtet des Beschäftigungs-
grades berücksichtigt. Unbezahlte Urlaube, soweit sie im Einzelfall
drei Monate übersteigen, werden nicht angerechnet.
C. Beendigung
1 Das Anstellungsverhältnis endet durch
a. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,
b. Kündigung,
c. Kündigung aus wichtigen Gründen,
d.19
e. Beendigung invaliditätshalber,
f. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber.
a.
2 Es endet ohne Weiteres
durch Ablauf der Befristung des Anstellungsverhältnisses, bei
Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1
der Kirchenordnung zudem durch Wegfall des Grundes, welcher
der Errichtung einer Stellvertretung zugrunde liegt,
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b.15 am Ende des Monats, in welchem das Altersjahr vollendet wird,
das für Männer den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung begründet, unter Vorbehalt einer frü-
heren Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach den Bestim-
mungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge,
durch Tod.
c.
Das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer b. Gewählte
endet durch
a. Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der
Amtsdauer,
b. Rücktritt gemäss Art. 132 der Kirchenordnung5,
c. Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung,
d. Beendigung invaliditätshalber,
e. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber,
f. Tod.
Pfarrerinnen
und Pfarrer
1 Ein Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einver- Auflösung im
nehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung auf- gegenseitigen
gelöst werden.
2 Wird eine Abfindung ausgerichtet, so darf diese den Höchst-
betrag gemäss § 43 Abs. 2 nicht übersteigen.
Einvernehmen
1 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beid- Kündigung
seitig sieben Tage.
2 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist
a. im ersten Jahr einen Monat,
b. vom zweiten Jahr an drei Monate.
3 Die Dauer der Kündigungsfrist bemisst sich nach dem im Zeit-
punkt der Kündigung laufenden Dienstjahr, gerechnet ab Beginn des
Anstellungsverhältnisses.
4 Das Anstellungsverhältnis kann beendet werden
a. während der Probezeit auf das Ende einer Woche,
b. bei Angestellten, die im Rahmen der religionspädagogischen Mo-
dule im Anstellungsverhältnis einen Unterrichtsauftrag wahrneh-
men, auf das Ende eines Schuljahres,
c. im Übrigen auf das Ende eines Monats.
a. Fristen
und Termine
Die Anstellungsinstanz belegt Gründe, die Anlass zu einer b. Form
Kündigung geben. Sie teilt die Kündigung versehen mit einer Begrün- und Inhalt
dung und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
1. 1. 24-123
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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
c. Fristlos aus
wichtigen
Gründen
Kündigungs-
schutz
a. Im
Allgemeinen
1 Eine Kündigung aus wichtigen Gründen kann beidseitig,
ohne Einhaltung von Fristen, jederzeit erfolgen.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden-
sein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhält-
nisses nicht zumutbar ist.
3 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung aus wichtigen Grün-
den richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über
die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
1 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die
Anstellungsinstanz setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus
und darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obli-
gationenrechts⁹.
2 Als sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstel-
lungsverhältnisses gelten insbesondere
a. die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten,
b. mangelnde Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten, die trotz
schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen,
c. mangelnde Eignung oder Bereitschaft, die vereinbarte oder eine
zumutbare andere Arbeit zu verrichten,
d. betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, sofern die Anstellungs-
instanz keine zumutbare andere Tätigkeit anbieten kann,
e. wiederholte oder dauernde Verhinderung an der Aufgabenerfül-
lung, insbesondere aus gesundheitlichen und persönlichen Grün-
den, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Invali-
dität,
f. der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedin-
gung.
1 Erweist sich eine Kündigung als sachlich nicht gerecht-
fertig oder missbräuchlich und erfolgt durch die Anstellungsinstanz
keine Wiedereinstellung, so besteht Anspruch auf eine Entschädigung.
2 Eine Entschädigung bemisst sich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Die Aus-
richtung einer Abfindung gemäss §§ 42–44 bleibt vorbehalten.
b. Missbräuch-
liche Kündigung
c. Kündigung im
Zusammenhang
mit Leistung
oder Verhalten
1 Vor einer Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder
unbefriedigenden Verhaltens spricht die Anstellungsinstanz im Rah-
men einer Mitarbeiterbeurteilung schriftlich eine Ermahnung aus, zu-
sammen mit der Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Anstellungsinstanz kann überdies eine Bewährungsfrist von min-
destens zwei und höchstens sechs Monaten ansetzen.
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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40
2 Bleibt die Leistung mangelhaft oder das Verhalten unbefriedi-
gend, so kann die Anstellungsinstanz nach der Anhörung gemäss § 47
die Kündigung aussprechen.
3 Wurde eine Bewährungsfrist eingeräumt, so ist nach deren Ablauf
eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Eine vorher ausgespro-
chene Kündigung ist nichtig.
4 Die Anstellungsinstanz kann auf die schriftliche Ermahnung oder
die Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss Abs. 1 verzichten, wenn
absehbar ist, dass diese ihren Zweck nicht erfüllen kann, namentlich
wenn
a. trotz angemessener Fördermassnahmen die betreffende Person
nicht in der Lage ist, sich zu bewähren, oder sie nicht gewillt ist, ihre
Leistung zu verbessern oder ihr Verhalten zu ändern,
b. nach vorübergehender Besserung aufgrund erfolgter schriftlicher
Ermahnung oder Ansetzung einer Bewährungsfrist erneut Mängel
in der Leistung oder im Verhalten auftreten.
Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit d. Kündigung
richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.
zur Unzeit
Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des e. Bei Diskrimi-
Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz8.
nierung
aufgrund des
Geschlechts
Der Rücktritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Entlassung
Abberufung richten sich nach Art. 132 und 133 der Kirchenordnung5.
aus dem Amt
1 Dauert eine Dienstaussetzung von Pfarrerinnen, Pfarrern Fallbegleitung
und Angestellten wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat bei Krankheit,
und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so Unfall und
klärt die Anstellungsinstanz die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung Invalidität
ab (Case Management).
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Fallbegleitung in der
Vollzugsverordnung6.
1 Der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Invalidi- Beendigung
tät geht in der Regel eine vertrauensärztliche Untersuchung gemäss wegen
13 Der vorzeitige Altersrücktritt von Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen
Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
12 1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und
Angestellten wird altershalber beendigt, wenn die folgenden Voraus-
setzungen erfüllt sind
a. Es erfolgt eine Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung
oder die Anstellungsinstanz spricht nach Ablauf der Probezeit
eine Kündigung aus.
b. Das Arbeitsverhältnis endet nach Vollendung des 58. Altersjahres
oder im Fall eines Stellenabbaus nach Vollendung des 55. Alters-
jahres, unter Vorbehalt abweichender Altersgrenzen der zustän-
digen Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
c.15 Dem Arbeitsverhältnis liegt keine Weiterbeschäftigung gemäss
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Freistellung
Angestellte während der Kündigungsfrist ohne Auswirkung auf die während der
Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines Kündigungsfrist
anderweitig erzielten Verdienstes.
2 Die Freistellung ist schriftlich anzuordnen oder zu vereinbaren.
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, deren Stelle unver- Abfindung
schuldet auf Veranlassung der Anstellungsinstanz aufgehoben wird, a. Anspruch
bietet diese nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle an.
2 Kann die Anstellungsinstanz keine andere zumutbare Stelle an-
bieten, so haben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte Anspruch auf
eine Abfindung, sofern sie wenigstens zehn Dienstjahre aufweisen und
mindestens 45 Jahre alt sind. Haben sie Unterstützungspflichten zu
erfüllen, kann ihnen bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor
dieser Altersgrenze oder bei weniger als zehn Dienstjahren ausbezahlt
werden.
a.
3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei
Beendigung des Anstellungsverhältnisses wegen Kündigung des
oder der Angestellten,
b. Rücktritt gemäss Art. 132 der Kirchenordnung5,
с.
Ablauf eines befristeten Anstellungsverhältnisses,
d.12 bei Beendigung eines gemäss § 24 a Abs. 1 begründeten Arbeits-
verhältnisses,
e.
Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der
Amtsdauer,
f.
g.
Kündigung aus wichtigen Gründen durch die Anstellungsinstanz,
Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5,
h. Aufhebung einer ordentlichen Pfarrstelle oder einer Ergänzungs-
pfarrstelle,
i. Beendigung invaliditätshalber,
j.
vorzeitigem Altersrücktritt,
k. Tod.
1 Die Anstellungsinstanz setzt die Abfindung mit schrift- b. Leistungen
licher Anordnung fest.
2 Die Abfindung beträgt
a. bis zum 50. Altersjahr einen bis sechs Monatslöhne,
b. ab dem 51. Altersjahr zwei bis zwölf Monatslöhne.
1. 1. 24-123
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3 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls fest-
gelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die per-
sönlichen Verhältnisse, die Dienstjahre, der Grund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sowie die Wahrscheinlichkeit, eine neue Arbeits-
stelle zu finden.
4 Die Abfindung wird für deren Dauer in monatlichen Raten aus-
bezahlt.
5 Die Anstellungsinstanz kann anstelle einer Abfindung die Verlän-
gerung des Anstellungsverhältnisses längstens für die Abfindungsdauer
gewähren. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhält-
nis aufgelöst und die Abfindung gemäss § 44 gekürzt. Pfarrerinnen und
Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte sind vorbehältlich einer anders
lautenden Vereinbarung während der Abfindungsdauer freigestellt.
c. Kürzung
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird die Abfin-
dung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Er-
werbseinkommens gekürzt.
2 Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, ist verpflichtet,
die Anstellungsinstanz über das weitere während der Abfindungs-
dauer erzielte Einkommen zu informieren. Die Anstellungsinstanz
fordert Abfindungen zurück, die sich als ungerechtfertigt erweisen.
E. Versetzung
Versetzung
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte versetzen, wenn
a. die Aufgabe oder der Personaleinsatz nach wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten dies erfordert,
b. ihnen eine andere zumutbare, ihrer fachlichen und persönlichen
Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird,
c. der bisherige Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist beibehalten
wird.
2 Bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Versetzung unzu-
lässig.
3 Ist die Versetzung endgültig, so wird das Anstellungsverhältnis
nach Ablauf der Kündigungsfrist neu geregelt.
12
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40
F. Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Vorsorgliche
Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt oder Dienst einstellen, wenn Massnahmen
a. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes
zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäss § 31 bestehen,
b. die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäss Art. 133 der
Kirchenordnung als gegeben erscheinen,
c. gegen sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens ein Strafver-
fahren eingeleitet worden ist,
d. kirchliche oder öffentliche Interessen oder eine Administrativ-
untersuchung dies erfordern.
2 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Weiterausrichtung,
die Kürzung oder den Entzug des Lohnes. Sie befindet spätestens mit
dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über
eine Nach- oder Rückzahlung des Lohns.
3 Vorbehalten bleibt die Einstellung im Amt gemäss Art. 224 der
Kirchenordnung5.
3. Abschnitt: Rechtsschutz und Datenschutz
A. Rechtsschutz
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind vor dem Erlass Anhörungsrecht
einer sie belastenden Anordnung anzuhören.
2 Von einer vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn
ein sofortiger Entscheid im kirchlichen oder öffentlichen Interesse
notwendig ist. Die Anhörung ist sobald als möglich nachzuholen.
Der Weiterzug von personalrechtlichen Anordnungen rich- Rechtsweg
tet sich nach dem Kirchengesetz und der Kirchenordnung5.
1 Die Anstellungsinstanz übernimmt auf vorgängiges Gesuch Schutz vor unge-
hin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes von rechtfertigten
Kostenersatz
Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, wenn im Zusammenhang mit Angriffen,
der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes
a. diese von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden,
b. sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung
des Rechtsweges als notwendig erweist,
c. diese Betroffene eines Deliktes, von Diskriminierung oder von
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind.
1. 1. 24-123
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2 Ausgenommen sind Auseinandersetzungen, die für Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes oder
Dienstes keine nachteiligen Folgen haben.
3 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
zur Rückerstattung der Kosten verpflichten, wenn diese ihre Amts-
oder Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.
4 Abs. 1-3 sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
anwendbar.
Bearbeiten von
Personendaten
a. Im
Allgemeinen
b. Im Bewer-
bungsverfahren
Bekanntgabe
von Personen-
daten
Aufbewahrung
von Personen-
daten nach
dem Austritt
B. Datenschutz
1 Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestell-
ten dürfen bearbeitet werden, soweit sie für das Arbeitsverhältnis
notwendig und geeignet sind. Das weiter gehende Bearbeiten solcher
Personendaten bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.
2 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des
Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei
der betreffenden Person einzuholen.
3 Der Kirchenrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Bear-
beitung von Personendaten.
1 Die Anstellungsinstanz darf Personendaten im Hinblick
auf die Besetzung einer Stelle beschaffen, soweit diese für die Beur-
teilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens notwendig und
geeignet sind.
2 Sie darf Referenzen nur bei Auskunftsstellen einholen, welche die
Bewerberin oder der Bewerber bezeichnet hat.
3 Das Einholen von Leumundsberichten und grafologischen Gut-
achten sowie andere Eignungsabklärungen bedürfen der Einwilligung
der Bewerberin oder des Bewerbers.
4 Die Anstellungsinstanz gibt solche Daten bei Nichtanstellung
zurück oder vernichtet sie.
Die Bekanntgabe von Personendaten von Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten richtet sich nach dem Gesetz über die Infor-
mation und den Datenschutz³.
1 Die Anstellungsinstanz entfernt bei Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses alle Unterlagen aus dem Personaldossier, die nicht
für das Erteilen von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit
Ansprüchen der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten aus dem Ar-
beitsverhältnis notwendig oder geeignet sind.
14
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40
2 Die Anstellungsinstanz bewahrt die noch notwendigen Unter-
lagen nach Ablauf des Austrittsjahres während zehn Jahren verschlos-
sen auf. Sie vernichtet diese danach vorbehältlich der Bestimmungen
über die Archivierung.
3 Der Kirchenrat ist berechtigt, die für die Weiterführung der
Geschichte des Ministeriums notwendigen Unterlagen aus den Per-
sonaldossiers von Pfarrerinnen und Pfarrern unbefristet aufzubewah-
ren und zu bearbeiten.
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben das Recht auf: Rechte von
a. Einsicht in die sie betreffenden Personendaten,
b. Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten,
c. Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann.
2 Die Einsicht in ihre Personendaten kann Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten zur Wahrung überwiegender kirchlicher und öffent-
licher oder schützenswerter privater Interessen verweigert oder sie
kann eingeschränkt werden. Ein schützenswertes privates Interesse
liegt insbesondere vor, wenn die Einsichtnahme die Privatsphäre Drit-
ter beeinträchtigt.
3 Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. In
einem solchen Fall ist in der Regel der wesentliche Inhalt bekannt zu
geben.
Pfarrerinnen,
Pfarrern und
Angestellten
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten
A. Lohn
1 Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Arbeits- Grundsatz
stelle, der vorausgesetzten Aus- und Weiterbildung und der übertrage-
nen Verantwortung.
2 Die Anstellungsinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung des
Lohns die Leistung, die in Bezug auf die Stelle getätigte Weiterbildung
sowie die nutzbare Erfahrung aus Berufs-, Behörden-, Familien- und
Freiwilligentätigkeit. Sie kann überdies der Situation auf dem Arbeits-
markt Rechnung tragen.
3 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn und weitere Vergütungen
jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäss § 29 ändern.
1. 1. 24-123
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181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Gesamt-
vergütung
1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben bezüglich Verrich-
tungen, die zu ihren Aufgaben gehören und während der Arbeitszeit
erfolgen, keinen Anspruch auf Sitzungs- und Taggelder sowie andere
Entschädigungen. Werden an Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
solche Entschädigungen geleistet, so fallen sie der Anstellungsinstanz
zu.
3 Vorbehalten bleibt der Ersatz dienstlicher Auslagen.
Anspruch
a. Im
Allgemeinen
b. Krankheit
und Unfall
Lohnzahlung
Festsetzung
a. Einreihungs-
plan
b. Lohnklassen
und Stufen
1 Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeits-
verhältnis.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung den Anspruch
auf Lohnzahlung bei Erfüllung obligatorischer Militär- und Bevöl-
kerungsschutzdienste, bei humanitären Einsätzen und bei Zivildienst
sowie die Leistungen im Todesfall.
1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krank-
heit oder Unfall wird der Lohn im ersten Dienstjahr während drei, im
zweiten Dienstjahr während sechs und vom dritten Dienstjahr an wäh-
rend längstens zwölf Monaten weiter ausgerichtet.
2 Nach Beendigung der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 stehen die
Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversiche-
rung der erkrankten Person zu.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf
davon monatlich.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Lohnzahlung in der
Vollzugsverordnung6.
1 Der Kirchenrat legt den Einreihungsplan für die Funk-
tionen in den Kirchgemeinden und der Landeskirche in der Vollzugs-
verordnung fest.
2 Der Einreihungsplan gliedert sich nach der Zahl der Lohnklassen.
3 Der Kirchenrat reiht jede Funktion entsprechend ihren Anforde-
rungen in eine oder mehrere Lohnklassen ein.
1 Es bestehen 21 Lohnklassen.
2 In jeder Lohnklasse bestehen ein unterer Bereich mit 14 Stufen
sowie ein mittlerer Bereich und ein oberer Bereich mit je 10 Stufen.
Dem unteren Bereich ist eine Anlaufstufe vorangestellt.
16
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.40
3 Innerhalb einer Lohnklasse beträgt das Maximum des unteren
Bereichs rund 117%, des mittleren Bereichs rund 129% und des obe-
ren Bereichs rund 141% des Minimums. Die Anlaufstufe liegt 2,4%
unter dem Minimum der betreffenden Lohnklasse.
4 Das Minimum des unteren Bereichs und das Maximum jedes
Bereichs sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Im Übrigen
bestimmt der Kirchenrat die Beträge der einzelnen Stufen in der Voll-
zugsverordnung6.
Für Funktionen bis und mit der Lohnklasse 20 gilt jeweils c. Zusatzklasse
die nächsthöhere Lohnklasse als Zusatzklasse.
1 Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn fest. Die d. Anfangslohn
Einzelheiten regelt die Vollzugsverordnung6.
2 Die Anstellungsinstanz setzt den Lohn in der Anlaufstufe fest,
wenn die betreffende Person
a. die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen
an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt,
b. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt,
c. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung über-
nimmt.
3 Wird der Lohn in der Anlaufstufe festgesetzt, so ist er binnen
dreier Jahre in den unteren Bereich der betreffenden Lohnklasse zu
führen.
1 Individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen erfolgen e. Individuelle
durch die Anstellungsinstanz.
Lohnerhöhun-
gen und Rück-
2 Auf individuelle Lohnerhöhungen besteht kein Anspruch. Sie sind stufungen
nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
1 Die Mitglieder des Kirchenrates sind in der Lohnklasse 19, f. Mitglieder des
die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident in der Lohn- Kirchenrates
klasse 21 eingereiht.
2 Die Kirchensynode regelt die Einstufung der Kirchenratspräsiden-
tin oder des Kirchenratspräsidenten und der Mitglieder des Kirchen-
rates innerhalb der Lohnklasse.
Wohnen gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäss g. Pfarrerinnen
1 Pfarrerinnen und Pfarrern, die ein Pfarrhaus oder eine
Pfarrwohnung bewohnen, wird vom Lohn ein Mietwertanteil abgezo-
gen. Der Kirchenrat setzt den Mietwertanteil fest.
2 Die Kirchenpflege entscheidet unter Berücksichtigung der ört-
lichen und dienstlichen Verhältnisse über den Mietwert von Dienst-
wohnungen der Angestellten.
3 Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung sind auf den Zeit-
punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verlassen. Vorbe-
halten bleiben angemessene Übergangsfristen bei Tod, Invalidität oder
anderen besonderen Umständen.
Die Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen rich-
tet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
B. Dienstaltersgeschenk
1 Das Dienstaltersgeschenk ist Zeichen der Wertschätzung
für geleistete Dienste.
2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird nach Vollendung
von 10, 15, 20, 25, 30, 35 und 40 Dienstjahren zwei Wochen bezahlter
Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.
3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine anteilsmässige
Ausrichtung des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen.
4 Der Bezug des Dienstaltersgeschenks richtet sich nach den für die
Ferien massgebenden Bestimmungen. Der Kirchenrat regelt die Ein-
zelheiten in der Vollzugsverordnung6.
C. Zulagen
1 Der Kirchenrat setzt jeweils gemäss dem Landesindex
der Konsumentenpreise vom September die Teuerungszulage auf den
1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei die finan-
zielle Situation der Kirchgemeinden und der Landeskirche sowie das
wirtschaftliche Umfeld.
2 Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn gemäss § 59 einge-
baut.
1 Der Anspruch auf Familienzulage entsteht und erlischt mit
dem Lohnanspruch. Die Zulage wird monatlich zusammen mit dem
Lohn ausbezahlt.
18
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.40
2 Die Familienzulage entspricht 120% des gesetzlichen Mindest-
ansatzes.
Für besondere Verantwortungen, die nicht mit dem Lohn Funktions-
abgegolten sind, kann die Anstellungsinstanz besondere Vergütungen zulagen
ausrichten.
Für besondere Leistungen können einmalige Zulagen oder Einmalzulagen
andere Leistungsprämien ausgerichtet werden.
und Leistungs-
prämien
Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten betreffend Zulagen Ergänzende
in der Vollzugsverordnung6.
Bestimmungen
D. Weitere Rechte
1 Die Anstellungsinstanzen und die Vorgesetzten achten die Persönlichkeits-
Persönlichkeit der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten und schüt- schutz
zen sie. Sie nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.
2 Sie treffen die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persön-
licher Integrität der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erforder-
lichen Massnahmen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeit vor
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der geschlechtlichen Orien-
tierung, der Herkunft, von Behinderung oder vergleichbarer Persön-
lichkeitsmerkmale, zum Schutz vor jeglicher Art sexueller Belästigung
sowie zum Schutz vor systematisch ausgrenzendem Verhalten.
3 Sie sorgen dafür, dass Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,
die durch solche Vorkommnisse behelligt wurden, keine weiteren
Nachteile erwachsen.
1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung den Dienstliche
Ersatz von dienstlichen Auslagen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Auslagen
der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Die Kirchgemeinden regeln den Ersatz von dienstlichen Aus-
lagen ihrer Angestellten. Für Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem
Finanzausgleichfonds beziehen, gelten die vom Kirchenrat gemäss
Abs. 1 festgelegten Ansätze.
Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung den Ersatz Sachschaden
von Sachschaden, den Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusam-
menhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes erleiden.
1. 1. 24-123
19
181.40
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Ferien
Urlaub
Weiterbildungs-
urlaub
a. Im
Allgemeinen
b. Pfarrerinnen
und Pfarrer
Vereinsfreiheit
Niederlassungs-
freiheit
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht im Kalen-
derjahr ein Ferienanspruch von fünf Wochen zu. Er beträgt sechs
Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr
vollenden.
2 Gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern steht neben dem Anspruch
gemäss Abs. 1 zusätzlich eine Ferienwoche zu.
3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung
des Ferienanspruchs und den Bezug der Ferien.
Der Kirchenrat regelt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange-
stellte in der Vollzugsverordnung6
a. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub bei Eltern-
schaft,
b. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbeson-
dere im Zusammenhang mit familiären Ereignissen und persön-
lichen Angelegenheiten,
c. die Beurlaubung für die Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben.
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und
Angestellten für die Weiterbildung bezahlten oder unbezahlten Ur-
laub gewähren.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Vorausset-
zungen, die Dauer und die Einzelheiten der Durchführung von Weiter-
bildungsurlauben.
1 Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern auf Ge-
such hin und nach Anhörung der Kirchenpflege einmalig einen bezahl-
ten Weiterbildungsurlaub von fünf Monaten gewähren, wenn sie
a. während zwölf Jahren im pfarramtlichen Dienst gestanden haben,
davon mindestens sechs Jahre in der Landeskirche,
b. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche des
Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes bezogen haben.
2 Er regelt die weiteren Voraussetzungen und die Einzelheiten der
Durchführung des Weiterbildungsurlaubs in der Vollzugsverordnung6.
Das Recht, Personalverbände zu gründen und diesen anzu-
gehören, ist gewährleistet.
1 Die Anstellungsinstanz kann Angestellte zur Wohnsitz-
nahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet
verpflichten.
2 Vorbehalten bleibt die Wohnsitzpflicht für gewählte Pfarrerinnen
und Pfarrer gemäss Art. 122 der Kirchenordnung5.
20
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.40
1 Mit Angestellten findet regelmässig eine Mitarbeiterbeur- Standort-
teilung statt. Inhalte bilden namentlich die Beurteilung von Leistung bestimmung
und Verhalten, die Auswertung einer bestehenden und der Abschluss a. Angestellte
einer neuen Zielvereinbarung.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
15 1 Die Dekanin oder der Dekan führt mit Pfarrerinnen und b. Pfarrerinnen
Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, regelmässig und Pfarrer
ein Fach- und Evaluationsgespräch.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege nimmt mit
den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde unter Mitwirkung
der Dekanin oder des Dekans regelmässig eine Standortbestimmung
vor.
3 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern
mit gemischter Trägerschaft regelt die Verordnung über die Seelsorge
in Institutionen die Zuständigkeit für das Fach- und Evaluations-
gespräch sowie für die Standortbestimmung.
4 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirch-
lichen Dienste regelt der Kirchenrat die Zuständigkeit für das Fach-
und Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung.
5 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Ange- Arbeitszeugnis,
stellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und Arbeits-
die Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über ihre Leistungen bestätigung
und ihr Verhalten Auskunft gibt. Die Anstellungsinstanz stellt das
Arbeitszeugnis auf den Zeitpunkt des Austritts aus dem Dienst unauf-
gefordert aus.
2 Auf Verlangen beschränkt die Anstellungsinstanz das Zeugnis auf
Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses.
3 Die Kirchenpflege stellt den in der Kirchgemeinde tätigen Pfarre-
rinnen und Pfarrern auf deren Verlangen eine Bestätigung über die
Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses aus.
E. Pflichten
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verhalten sich recht- Grundsatz
mässig, achten die Würde und die Rechte der Mitglieder der Landes-
kirche und anderer Personen, führen die ihnen übertragenen Aufga-
ben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus und
wahren die Interessen der Landeskirche in guten Treuen.
1. 1. 24-123
21
181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Ordinierte Theologinnen und Theologen sind an das Ordinations-
gelübde gemäss Art. 108 Abs. 3 der Kirchenordnung gebunden.
3 Angestellte unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit hin-
sichtlich der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt.
Privatauszug
und Sonder-
privatauszug
a. Pfarrerinnen,
Pfarrer
und Angestellte
b. Freiwillige
c. Vollzug
17 1 Pfarrerinnen und Pfarrer reichen der Anstellungsinstanz
im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der
Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen
Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.
2 Angestellte reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des An-
stellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarre-
rinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug
aus dem Strafregister ein, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen
oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind.
3 Privatauszug und Sonderprivatauszug, die im Rahmen eines An-
stellungsverfahrens eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr
sein.
4 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn sich im Per-
sonaldossier bei der Anstellungsinstanz ein Privatauszug und ein Sonder-
privatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
5 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat-
und Sonderprivatauszug einzureichen.
17 1 Volljährige Freiwillige, die regelmässig mit Minderjähri-
gen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind,
reichen dem personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder
der von der Kirchenpflege bezeichneten Person vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit und jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und
Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Straf-
register ein.
2 Der Privatauszug und der Sonderprivatauszug, die vor Aufnahme
der Tätigkeit eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
3 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 entfällt, wenn sich beim personal-
verantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder bei der von der Kir-
chenpflege bezeichneten Person ein Privatauszug und ein Sonderprivat-
auszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
4 Die Kirchenpflege kann Freiwillige in begründeten Fällen jederzeit
verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzurei-
chen.
17 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs.
22
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.40
¹ Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen die Amtspflichten gemäss Pfarramt
Kirchenordnung¹ auch ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Insti-
tution wahr, insbesondere in den Bereichen Armeeseelsorge und Not-
fallseelsorge.
2 Der Kirchenrat regelt den Umfang dieser und weiterer gesamt-
kirchlicher Aufgaben.
¹ Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen Unterstützung
Tätigkeit und vertreten innerhalb ihres Dienstes andere Angestellte, und Vertretung
wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Tätigkeiten zuge-
zogen werden, die nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehören.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarramt mit mehreren Pfarr-
stellen unterstützen und vertreten sich gegenseitig. Für Pfarrerinnen
und Pfarrer im Einzelpfarramt regelt der Kirchenrat das Erforderliche
in der Vollzugsverordnung⁶.
¹ Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es untersagt, Annahme von
im Zusammenhang mit ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung Geschenken
Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für andere anzunehmen
oder sich versprechen zu lassen.
2 Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten von geringem Wert.
3 Bestehen Zweifel, ob eine solche Aufmerksamkeit die Unabhän-
gigkeit der beschenkten Person beeinträchtigen könnte, entscheidet
die Anstellungsinstanz über die Zulässigkeit der Annahme.
¹ Die Tätigkeit im Pfarramt kennzeichnet sich als umfassen- Arbeitszeit
den Dienst im Rahmen der Landeskirche.
a. Pfarrerinnen
2 Der Kirchenrat regelt die zeitliche Beanspruchung der Pfarrerin- und Pfarrer
nen und Pfarrer in der Vollzugsverordnung⁶.
¹ Der Kirchenrat regelt für die Angestellten in der Vollzugs- b. Angestellte
verordnung die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage sowie
den Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung von Überzeit, Nacht-,
Sonntags-, Feiertags- und Pikettdienst.
2 Angestellte können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit
und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen
werden, wenn es der Dienst erfordert und es zumutbar ist.
¹ Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, Neben-
wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der amt- beschäftigung
lichen oder dienstlichen Stellung vereinbar ist. Das gesamte Arbeits- a. Grundsatz
pensum darf die Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz nicht über-
schreiten.
1. 1. 24-123
23
181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Ist eine Bewilligung erforderlich, so kann diese mit Auflagen zur
Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Neben-
einkünften verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten
in der Vollzugsverordnung6.
1 Angestellte informieren die Anstellungsinstanz vor der
Übernahme einer Nebenbeschäftigung.
2 Die Anstellungsinstanz entscheidet, ob eine Bewilligung einge-
holt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Ein-
holen einer Bewilligung verlangen.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung eine Bewilligung des Kirchenrates.
2 Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirch-
gemeinde tätig sind, entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der
Kirchenpflege.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte von Kirch-
gemeinden, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden
dies der Anstellungsinstanz. Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern
vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter
mit Amtszwang.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde
tätig sind, informieren zugleich die Kirchenpflege. Ist eine Bewilligung
erforderlich, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Kirchen-
pflege.
3 Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste benötigen in jedem
Fall eine Bewilligung des Kirchenrates.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruch-
ter Arbeitszeit und zur Ablieferung von Einkünften aus einem öffent-
lichen Amt verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten
in der Vollzugsverordnung.13
voran.
2 Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die volle
Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht wieder erlangt
wird, so ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der Invaliderklärung durch
die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge je nach dem Grad
der Invalidität ganz oder teilweise aufzulösen.13
Invalidität
1. 1. 24-123
9
181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
3 Die Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der
Invaliderklärung folgenden Monats oder, falls der Feststellung der In-
validität eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausge-
gangen ist, auf das Ende des nächsten Monats der Dienstaussetzung.
Eine Auflösung ist der betreffenden Person mindestens einen Monat
im Voraus mitzuteilen.
4 Die Leistungen aus Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
sind gewährleistet. Die Leistungen wegen Invalidität richten sich nach
den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vor-
sorge.
1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer Berufliche
und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Vorsorge
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 10 bei einer Einrichtung der beruf-
lichen Vorsorge.
2 Sie sind verpflichtet, Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die
bei mehreren Anstellungsinstanzen tätig sind und deren gesamter Jah-
reslohn den unteren Grenzbetrag gemäss dem Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge übersteigt,
auf Gesuch hin bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu ver-
sichern.
3 Die Anstellungsinstanzen sind in der Wahl der Einrichtung der
beruflichen Vorsorge frei.
4 Beiträge und Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Beiträge von Pfarrerin-
nen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.
1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer Unfall-
und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversiche- versicherung
rung11 gegen Unfall.
2 Sie sind in der Wahl des Versicherers frei, soweit nicht im Rahmen
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 die SUVA zuständig
ist.
3 Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung trägt die Anstel-
lungsinstanz.
4 Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung tragen Pfarre-
rinnen, Pfarrer und Angestellte mindestens zur Hälfte. Sie werden mit
dem Lohn verrechnet.
1 Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen, Krankentaggeld-
Pfarrer und Angestellte eine Krankentaggeldversicherung ab.
2 Die Beiträge für die Krankentaggeldversicherung trägt die An-
stellungsinstanz mindestens zur Hälfte. Die Beiträge von Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
versicherung
1. 1. 24-123
25
181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
6. Abschnitt: Mitsprache
Personalverbände werden vor Änderungen dieser Verord-
nung und der zugehörigen Vollzugsverordnungen zur Vernehmlassung
eingeladen, sofern sie
a. eigene Rechtspersönlichkeit und Statuten haben,
b. wesentliche Teile des Personals oder einer Personalgruppe vertre-
ten, die von der Änderung betroffen sind.
Der Kirchenrat regelt für die Gesamtkirchlichen Dienste
in der Vollzugsverordnung das Recht zur Bildung von Personalvertre-
tungen und deren Stellung, insbesondere deren Mitwirkungsrechte.
1 Mitglieder von Personalverbänden und Personalvertre-
Benachteiligung tungen dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Rechts auf
Mitwirkung nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch nach der Been-
digung der Mitgliedschaft.
2 Mitglieder von Personalvertretungen dürfen in der Ausübung sol-
cher Aufgaben nicht behindert werden.
Vollzug
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Bestehende
Arbeits-
verhältnisse
7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Der Kirchenrat erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss
der Kirchenordnung und dieser Verordnung.
2 Er sorgt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des lan-
deskirchlichen Personalrechts. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen
und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.
Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richt-
linien, Weisungen und Beschlüsse von Kirchgemeinden und Landes-
kirche werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen-
den Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung
und die zugehörigen Vollzugsbestimmungen.
2 Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Recht nicht
übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten blei-
ben §§ 107-111.
26
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.40
1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Amts- Angestellte im
dauer gewählten Angestellten der Kirchgemeinden gelten ab diesem Wahlverhältnis
Zeitpunkt als unbefristet angestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl
mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Aufhebung der Amtsdauer
erfolgt ist.
2 Für ohne Vorbehalt gewählte Angestellte der Kirchgemeinden gilt
bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses das bisherige Recht.
Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Ver-Gekündigte
ordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt das bis- Arbeits-
herige Recht.
verhältnisse
1 Ist der Lohn von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten Lohnanpassung
nach bisherigem Recht höher oder tiefer als der Lohn nach neuem
Recht, so wird er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
nung angepasst. Eine solche Lohnanpassung gilt nicht als individuelle
Lohnerhöhung im Sinn von § 64. § 55 Abs. 3 findet keine Anwendung.
2 Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen bei einem Funktions- und
Stellenwechsel innerhalb einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche
sowie Rückstufungen gemäss § 64.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Die Anrechnung von Dienstjahren aus Arbeitsverhältnis- Anrechenbare
sen bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche, die beim Inkraft- Dienstjahre
treten dieser Verordnung Bestand haben, richtet sich bis zu diesem
Zeitpunkt nach bisherigem Recht.
1 Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich Dienstalters-
ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 69.
geschenk
2 Der Umfang und der Bezug von Dienstaltersgeschenken, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits fällig waren,
richten sich nach bisherigem Recht.
3 Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung eines Dienstalters-
geschenkes gemäss bisherigem Recht, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieser Verordnung bereits bestanden, verwirken.
1. 1. 24-123
27
181.40
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2
dieser Verordnung.
1 OS 66, 653.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 170.4.
4 LS 180.1.
5 LS 181.10.
6 LS 181.401.
7 LS 181.50.
8 SR 151.1.
9 SR 220.
10 SR 831.40.
11 SR 832.20.
12 Eingefügt durch B vom 26. November 2013 (OS 69, 98; ABI 2013-12-06). In
Kraft seit 1. April 2014.
13 Fassung gemäss B vom 26. November 2013 (OS 69, 98; ABI 2013-12-06). In
Kraft seit 1. April 2014.
14 Eingefügt durch B vom 5. April 2016 (OS 71, 269; ABI 2016-04-22). In Kraft
seit 1. September 2016 (ABI 2016-06-10).
15 Fassung gemäss B vom 5. April 2016 (OS 71, 269; ABI 2016-04-22). In Kraft
seit 1. September 2016 (ABI 2016-06-10).
16 Fassung gemäss B vom 30. November 2022 (OS 78, 29). In Kraft seit 1. Januar
2023.
17 Eingefügt durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABI 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
18 Fassung gemäss B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABI 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
19 Aufgehoben durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABI 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
20 Fassung gemäss B vom 29. November 2023 (OS 78, 541). In Kraft seit 1. Januar
2024.
28
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.40
Anhang: Beträge des Minimums sowie der Maxima
der Lohnklassen20
Lohnklasse
Minimum
unterer
Bereich
Maximum
unterer
Bereich
Maximum
mittlerer
Bereich
Maximum
oberer
Bereich
1
53 271
62 221
68 613
75 007
2
54 940
64 171
70 764
77 356
3
56 884
66 441
73 267
80 093
4
59 114
69 045
76 139
83 232
5
61 652
72 009
79 407
86 805
6
64 532
75 372
83 116
90 860
7
67 768
79 153
87 285
95 417
8
71 389
83 384
91 949
100 516
9
75 420
88 089
97 140
106 190
10
79 882
93 304
102 889
112 475
11
84 804
99 052
109 228
119 403
12
90 212
105 367
116 193
127 019
13
96 129
112 279
123 815
135 350
14
101 754
118 850
131 060
143 270
15
108 783
127 060
140 113
153 167
16
116 406
135 961
149 929
163 899
17
123 819
144 619
159 478
174 336
18
132 722
155 019
170 945
186 872
19
142 310
166 217
183 295
200 372
20
152 610
178 249
196 562
214 875
21
163 658
191 151
210 791
230 429
1. 1. 24-123
29
Abs. 1 der Kirchenordnung und Angestellten anderseits.
C. Personalpolitik
der Kirchenordnung der Wohnsitzpflicht unterliegen, in der und Pfarrer
Kirchgemeinde im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung, so wird dies
auf angemessene Weise berücksichtigt. Der Kirchenrat regelt die Ein-
zelheiten.
1. 1. 24-123
17
181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Pfarrhaus, Pfarr-
wohnung und
Dienstwohnung
Abtretung
von Lohn-
ansprüchen
Dienstalters-
geschenk
Teuerungs-
zulage
Familienzulage