Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen
Gesetzestext (1 Artikel)
181.32
Übereinkunft
zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau
betreffend die Grenzortschaften zürcherisch
und thurgauisch Wilen
(vom 23./29. Oktober 1886)¹
Zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und Thurgau ist – in
Abänderung des Staatsvertrages vom 15. November / 3. Dezember 1853
über die thurgauisch-zürcherische Grenzgemeinde Wilen – folgende
Vereinbarung getroffen worden
I. und II.
III. ¹ Mit Rücksicht auf das Kirchenwesen bleibt zürcherisch Wilen
wie bisher der Kirchgemeinde Neunforn einverleibt; dagegen wird im
Armenwesen erstere Ortschaft von der Armengemeinde Neunforn ab-
getrennt und dem Armenverband der politischen Gemeinde Ober-
stammheim zugeteilt.
2 Sofern für die Kirchgemeinde Neunforn Defizite auf dem Steuer-
weg gedeckt werden müssen, so ist der Betrag auf den übrigen Teil der
Kirchgemeinde Neunforn und zürcherisch Wilen nach der Seelenzahl
zu verlegen und nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen
von jedem Teile zu leisten. Die für zürcherisch Wilen danach fällige
Steuerquote beträgt ein Vierzehntel der Gesamtsteuer.
IV. Sollte auf gütlichem Wege zwischen den beteiligten und den
zuständigen kantonalen Behörden eine Einigung über die Ausschei-
dung des an zürcherisch Wilen aus dem gemeinsamen Zivilgemeinde-
gut Wilen und dem Armengut Neunforn zufallenden Anteiles nicht
zustande kommen, so hat hierüber das Bundesgericht zu entscheiden.
V. Die Vereinbarung bleibt für sechs Jahre, also vom 1. Januar
1887 bis 1. Januar 1893 in Kraft. Findet sechs Monate vor Ablauf dieser
Frist keine Aufkündung von seiten eines der kontrahierenden Teile
statt, so wird die Übereinkunft so lange als stillschweigend verlängert
angenommen, als nicht eine Aufkündung erfolgt, in welchem Falle die
Gültigkeit derselben nach sechs Monaten vom Tage der Kündigung an
erlischt.
VI. Für diese Vereinbarung wird die Ratifikation durch den zürche-
rischen Kantonsrat und den thurgauischen Grossen Rat vorbehalten.
1 OS 21, 319 und GS I, 715.
1. 1. 16-91
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