Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.31 CH-ZH

Art. 2 : Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

Von zürcherischer Seite respektive den drei benannten Hö-

fen wird demnach auf alle aus dem bisherigen kirchlichen Verband mit

Bichelsee entspringenden Rechte, als Anteil an dem Kirchenvermögen

usw. verzichtet. Im fernern verpflichtet sich die Regierung des Standes

Zürich, für Loskauf dieser drei Höfe respektive Schadloshaltung der

Gemeinde Bichelsee die Summe von fl. 400 R.V.2 (sage mit Worten

Gulden vierhundert R.V.) zu bezahlen.

← Art. 1 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies Art. 3. Die Schulverhältnisse hingegen werden durch die Bestim- →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →