181.31
CH-ZH
Art. 2 : Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies
Art. 2
Von zürcherischer Seite respektive den drei benannten Hö-
fen wird demnach auf alle aus dem bisherigen kirchlichen Verband mit
Bichelsee entspringenden Rechte, als Anteil an dem Kirchenvermögen
usw. verzichtet. Im fernern verpflichtet sich die Regierung des Standes
Zürich, für Loskauf dieser drei Höfe respektive Schadloshaltung der
Gemeinde Bichelsee die Summe von fl. 400 R.V.2 (sage mit Worten
Gulden vierhundert R.V.) zu bezahlen.