Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.25 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)

: Entschädigungsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 : Entschädigungsverordnung

11 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder Geschäfts-

der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission werden prüfungs-

für die Erfüllung von Aufgaben ausserhalb von Sitzungen auf der Grund- und Finanz-

lage von § 1 lit. a und c entschädigt, sofern dafür ein Auftrag der Kom- kommission

mission oder des Präsidiums vorliegt.

2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Geschäftsprüfungskom-

mission und der Finanzkommission erhalten für die Erfüllung ihrer

Aufgaben sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 1300.

← Art. 6 : Entschädigungsverordnung Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung) Art. 10 : Entschädigungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →