181.25
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)
: Entschädigungsverordnung
Art. 9 : Entschädigungsverordnung
11 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder Geschäfts-
der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission werden prüfungs-
für die Erfüllung von Aufgaben ausserhalb von Sitzungen auf der Grund- und Finanz-
lage von § 1 lit. a und c entschädigt, sofern dafür ein Auftrag der Kom- kommission
mission oder des Präsidiums vorliegt.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Geschäftsprüfungskom-
mission und der Finanzkommission erhalten für die Erfüllung ihrer
Aufgaben sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 1300.