Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.25 CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)

: Entschädigungsverordnung
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Art. 6 : Entschädigungsverordnung

11 Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode erhal-

ten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c

a. 1. Sekretärin oder 1. Sekretär

für eine ganztägige Synodeversammlung einschliesslich

Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 550

für eine halbtägige Synodeversammlung einschliesslich

Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 440

b. 2. Sekretärin oder 2. Sekretär

für Arbeiten im Nachgang zu einer Synodeversammlung

pro Sitzung (halb- oder ganztägig)

für Abrechnungen halbjährlich

Fr. 380

Fr. 550

2

Entschädigungsverordnung

§§ 7 und 8.12

181.25

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