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Art. 5 : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)

: Entschädigungsverordnung
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Art. 5 : Entschädigungsverordnung

11 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchen-

synode erhalten für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen

sowie für Bürospesen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c

eine jährliche Pauschale von Fr. 2500.

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