181.25
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)
: Entschädigungsverordnung
Art. 5 : Entschädigungsverordnung
11 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchen-
synode erhalten für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen
sowie für Bürospesen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c
eine jährliche Pauschale von Fr. 2500.