181.25
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)
: Entschädigungsverordnung
Art. 4 : Entschädigungsverordnung
11 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erhält
neben den Entschädigungen gemäss § 1 als jährliche Pauschale
für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen
zusätzlich für Bürospesen
Fr. 10 000
Fr. 2000