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Art. 4 : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)

: Entschädigungsverordnung
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Art. 4 : Entschädigungsverordnung

11 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erhält

neben den Entschädigungen gemäss § 1 als jährliche Pauschale

für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen

zusätzlich für Bürospesen

Fr. 10 000

Fr. 2000

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