181.25
CH-ZH
Art. 3a : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)
: Entschädigungsverordnung
Art. 3a : Entschädigungsverordnung
10 Die Mitglieder der Kirchensynode erhalten neben den Ent-
schädigungen gemäss § 1 für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine
jährliche Pauschale von Fr. 500.
2. Kirchensynode und Fraktionen