Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.25 CH-ZH

Art. 3a : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)

: Entschädigungsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3a : Entschädigungsverordnung

10 Die Mitglieder der Kirchensynode erhalten neben den Ent-

schädigungen gemäss § 1 für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine

jährliche Pauschale von Fr. 500.

2. Kirchensynode und Fraktionen

← Art. 3 : Entschädigungsverordnung Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung) Art. 4 : Entschädigungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →