181.25
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)
: Entschädigungsverordnung
Art. 3 : Entschädigungsverordnung
1 Abrechnungen für die Kirchensynode (Synodemitglieder,
Büro, Synodalkommissionen, Abordnungen, Beauftragte und Gäste)
besorgt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär. Das Büro nimmt vom
Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.
2 Abrechungen erfolgen mit Ausnahme der Fraktionsbeiträge halb-
jährlich. Letzere sind per Ende September zu überweisen.