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Art. 3 : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)

: Entschädigungsverordnung
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Art. 3 : Entschädigungsverordnung

1 Abrechnungen für die Kirchensynode (Synodemitglieder,

Büro, Synodalkommissionen, Abordnungen, Beauftragte und Gäste)

besorgt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär. Das Büro nimmt vom

Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.

2 Abrechungen erfolgen mit Ausnahme der Fraktionsbeiträge halb-

jährlich. Letzere sind per Ende September zu überweisen.

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