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Art. 2 : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)

: Entschädigungsverordnung
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Art. 2 : Entschädigungsverordnung

1 Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich,

halbjährlich oder vierteljährlich abgerechnet werden. Er stellt für die

Abrechnung entsprechende Formulare zur Verfügung.

2 Abrechungen sind je auf eine Abrechnungsperiode einzureichen,

in jedem Fall aber bis spätestens 30. November. Später eingehende

Abrechnungen kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung.

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