181.25
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)
: Entschädigungsverordnung
Art. 2 : Entschädigungsverordnung
1 Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich,
halbjährlich oder vierteljährlich abgerechnet werden. Er stellt für die
Abrechnung entsprechende Formulare zur Verfügung.
2 Abrechungen sind je auf eine Abrechnungsperiode einzureichen,
in jedem Fall aber bis spätestens 30. November. Später eingehende
Abrechnungen kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung.