181.23
CH-ZH
Art. 9 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 9
1 Nach der Vorprüfung gemäss § 5 Abs. 1 lit. d und e und Geschäfts-
nach dem Beschluss auf vorläufiges Eintreten weist die Geschäftslei- zuteilung
tung eine Streitsache abwechslungsweise der 1. oder 2. Abteilung der
Rekurskommission zur Erledigung zu. Massgeblich ist das Datum des
Rekurseinganges.
2 In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von diesem Zutei-
lungsturnus abgewichen werden.