Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.23 CH-ZH

Art. 9 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

1 Nach der Vorprüfung gemäss § 5 Abs. 1 lit. d und e und Geschäfts-

nach dem Beschluss auf vorläufiges Eintreten weist die Geschäftslei- zuteilung

tung eine Streitsache abwechslungsweise der 1. oder 2. Abteilung der

Rekurskommission zur Erledigung zu. Massgeblich ist das Datum des

Rekurseinganges.

2 In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von diesem Zutei-

lungsturnus abgewichen werden.

← Art. 8 Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →