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Art. 8 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 8

Ist ein Rekursverfahren eröffnet, entscheidet die Geschäfts- Eintreten

leitung über das vorläufige Eintreten oder das definitive Nichteintreten.

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