181.23
CH-ZH
Art. 8 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 8
Ist ein Rekursverfahren eröffnet, entscheidet die Geschäfts- Eintreten
leitung über das vorläufige Eintreten oder das definitive Nichteintreten.