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Art. 7 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 7

1 Die Sekretärin oder der Sekretär

a. besorgt die Sekretariatsangelegenheiten der Organe der Rekurs-

kommission, soweit damit nicht eine andere Person beauftragt wird,

b. führt das Register, das Protokoll, die Aktenanlage und das Archiv,

c. bereitet die Geschäfte vor, redigiert die Verfügungen, Beschlüsse

und Entscheide und fertigt sie aus,

d. wirkt beratend mit und hat Antragsrecht, wenn sie/er nicht gleich-

zeitig in der Eigenschaft als Mitglied der Rekurskommission tätig

ist,

e. wird im Verhinderungsfall durch ein Kommissionsmitglied oder

aus besonderen Gründen durch eine externe Fachperson vertreten,

die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bezeichnet werden.

2 Die Sekretariatsfunktion in den Abteilungen wird ausgeübt

a. durch die Sekretärin oder den Sekretär, soweit sie/er der betreffen-

den Abteilung als gewähltes Mitglied der Rekurskommission ange-

hört,

b. durch die Sekretärin oder den Sekretär, sofern sie/er derjenigen

Abteilung, der sie/er nicht als Kommissionsmitglied angehört, als

vierte Person mit Sekretariatsfunktion zugeteilt wird,

c. durch ein ordentliches Mitglied, wenn Abs. 2 lit. a oder b nicht ange-

wendet werden.

2. Abschnitt: Verfahren

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