181.23
CH-ZH
Art. 6 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 6
1 Die 1. und 2. Abteilung der Rekurskommission erledigen
die ihnen zugewiesenen Streitigkeiten in Dreierbesetzung.
2 Die Spruchkörper wirken grundsätzlich entsprechend der Konsti-
tuierung nach § 2 Abs. 5. Über begründete, fallweise Änderungen des
Spruchkörpers entscheidet die Geschäftsleitung.
3 Die oder der Vorsitzende der Abteilung leitet das Verfahren.
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Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche
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Sekretariat