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Art. 6 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 6

1 Die 1. und 2. Abteilung der Rekurskommission erledigen

die ihnen zugewiesenen Streitigkeiten in Dreierbesetzung.

2 Die Spruchkörper wirken grundsätzlich entsprechend der Konsti-

tuierung nach § 2 Abs. 5. Über begründete, fallweise Änderungen des

Spruchkörpers entscheidet die Geschäftsleitung.

3 Die oder der Vorsitzende der Abteilung leitet das Verfahren.

2

Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.23

Sekretariat

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