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Art. 5 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 5

1 Die Präsidentin oder der Präsident

a. vertritt die Rekurskommission nach aussen,

b. legt der Geschäftsleitung den Jahresbericht vor,

c. beruft das Plenum ein,

d. leitet eine Eingabe, für deren Behandlung die Rekurskommission

offensichtlich nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiter,

e. trifft, möglichst nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung, dring-

liche Anordnungen prozessleitender und administrativer Art, ins-

besondere die Rückweisung einer mangelhaften Eingabe zur Ver-

besserung oder dringliche vorsorgliche Massnahmen,

f. entscheidet über Ausstandsbegehren, soweit dafür nicht das Plenum

zuständig ist,

g. teilt ein Kommissionsmitglied vorübergehend der Geschäftsleitung

oder derjenigen Abteilung zu, der es nicht angehört, wenn dafür ein

dringender Bedarf besteht, insbesondere bei einer längeren Absenz.

2 Präsident/in und Vizepräsident/in vertreten sich im Verhinderungs-

fall gegenseitig.

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