181.23
CH-ZH
Art. 4 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 4
Die Geschäftsleitung
a. besorgt die Justizverwaltung, soweit sie nicht einem anderen Organ
der Rekurskommission vorbehalten ist,
b. überwacht den Geschäftsgang,
c. genehmigt den Jahresbericht vor dessen Kenntnisgabe an die Kom-
missionsmitglieder und an das Sekretariat des Kirchenrates zuhan-
den der Kirchensynode (Art. 228 Abs. 4 der Kirchenordnung),
d. beschliesst über die Eröffnung eines Rekursverfahrens nach §§ 8f.