Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.23 CH-ZH

Art. 4 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

Die Geschäftsleitung

a. besorgt die Justizverwaltung, soweit sie nicht einem anderen Organ

der Rekurskommission vorbehalten ist,

b. überwacht den Geschäftsgang,

c. genehmigt den Jahresbericht vor dessen Kenntnisgabe an die Kom-

missionsmitglieder und an das Sekretariat des Kirchenrates zuhan-

den der Kirchensynode (Art. 228 Abs. 4 der Kirchenordnung),

d. beschliesst über die Eröffnung eines Rekursverfahrens nach §§ 8f.

← Art. 3 Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →