Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.23 CH-ZH

Art. 3 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 3

¹ Das Plenum ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Kom- Plenum

missionsmitglieder anwesend ist. Es besteht Stimmzwang. Bei Stimmen-

gleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

1. 1. 19-103

1

181.23 Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche

2 Das Plenum entscheidet über Ausstandsbegehren gemäss § 15

Abs. 3.

3 Das Plenum trägt subsidiär die Verantwortung für den ordnungs-

gemässen Betrieb der Rekurskommission.

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