181.23
CH-ZH
Art. 3 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 3
¹ Das Plenum ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Kom- Plenum
missionsmitglieder anwesend ist. Es besteht Stimmzwang. Bei Stimmen-
gleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
1. 1. 19-103
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181.23 Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Das Plenum entscheidet über Ausstandsbegehren gemäss § 15
Abs. 3.
3 Das Plenum trägt subsidiär die Verantwortung für den ordnungs-
gemässen Betrieb der Rekurskommission.