181.23
CH-ZH
Art. 2 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 2
¹ Die Rekurskommission konstituiert sich in der ersten Sitzung Konstituierung
ihres Plenums spätestens bis zum 1. September des Wahljahres für eine
Amtsdauer von vier Jahren.
² Das Plenum wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vize-
präsidentin oder den Vizepräsidenten und die Sekretärin oder den
Sekretär.
³ Diese drei Personen bilden die Geschäftsleitung.
⁴ Als Spruchkörper im Sinne von Art. 226 Abs. 2 der Kirchenord-
nung werden zwei Abteilungen zu drei Mitgliedern gebildet, die unter
der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsi-
dentin oder des Vizepräsidenten stehen.