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Art. 2 : Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 2

¹ Die Rekurskommission konstituiert sich in der ersten Sitzung Konstituierung

ihres Plenums spätestens bis zum 1. September des Wahljahres für eine

Amtsdauer von vier Jahren.

² Das Plenum wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vize-

präsidentin oder den Vizepräsidenten und die Sekretärin oder den

Sekretär.

³ Diese drei Personen bilden die Geschäftsleitung.

⁴ Als Spruchkörper im Sinne von Art. 226 Abs. 2 der Kirchenord-

nung werden zwei Abteilungen zu drei Mitgliedern gebildet, die unter

der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsi-

dentin oder des Vizepräsidenten stehen.

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