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181.222 DEKVO CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO)

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Art. 2

1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident Leitung

leitet die Konferenz der Dekaninnen und Dekane. Im Verhinderungsfall

obliegt die Leitung der Konferenz der Vizepräsidentin oder dem Vize-

präsidenten des Kirchenrates.

2 Die Kirchenratskanzlei führt das Protokoll in den Versammlungen

der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.

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