181.222
DEKVO
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO)
Art. 2
1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident Leitung
leitet die Konferenz der Dekaninnen und Dekane. Im Verhinderungsfall
obliegt die Leitung der Konferenz der Vizepräsidentin oder dem Vize-
präsidenten des Kirchenrates.
2 Die Kirchenratskanzlei führt das Protokoll in den Versammlungen
der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.