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Art. 8 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 8

1 Die Abteilung Kommunikation trägt zu einer positiven

Wahrnehmung der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden in der Öf-

fentlichkeit bei. Sie informiert die Öffentlichkeit über die kirchlichen

Handlungsfelder und Angebote. Sie ist zuständig für die Beziehungen

zu und die Vernetzung mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaf-

ten sowie weiteren Körperschaften.

2 Der Abteilung Kommunikation obliegen insbesondere

a. Betreuung der Medien, der Öffentlichkeitsarbeit und des Marke-

tings zugunsten der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden,

b. Information der Behörden und Mitarbeitenden der Landeskirche

sowie der Öffentlichkeit,

c. Befähigung von Behörden und Mitarbeitenden der Kirchgemein-

den zur Wahrnehmung von Kommunikationsaufgaben,

d. Bereitstellen eines landeskirchlichen und eines ökumenischen Er-

scheinungsbildes sowie von Mitteln zur digitalen Kommunikation,

e. Pflege der ökumenischen und der internationalen Beziehungen, der

Beziehungen zu den kirchlichen Werken sowie des interreligiösen

Dialogs.

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V - Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) 181.221

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