Art. 8 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 8
1 Die Abteilung Kommunikation trägt zu einer positiven
Wahrnehmung der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden in der Öf-
fentlichkeit bei. Sie informiert die Öffentlichkeit über die kirchlichen
Handlungsfelder und Angebote. Sie ist zuständig für die Beziehungen
zu und die Vernetzung mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaf-
ten sowie weiteren Körperschaften.
2 Der Abteilung Kommunikation obliegen insbesondere
a. Betreuung der Medien, der Öffentlichkeitsarbeit und des Marke-
tings zugunsten der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden,
b. Information der Behörden und Mitarbeitenden der Landeskirche
sowie der Öffentlichkeit,
c. Befähigung von Behörden und Mitarbeitenden der Kirchgemein-
den zur Wahrnehmung von Kommunikationsaufgaben,
d. Bereitstellen eines landeskirchlichen und eines ökumenischen Er-
scheinungsbildes sowie von Mitteln zur digitalen Kommunikation,
e. Pflege der ökumenischen und der internationalen Beziehungen, der
Beziehungen zu den kirchlichen Werken sowie des interreligiösen
Dialogs.
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V - Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) 181.221