Art. 76 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 76
Bei vom Kirchenrat zu entscheidenden Rekursen ist der
Rechtsdienst abschliessend zuständig für Anordnungen betreffend
Rechtsdienst
a. die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaf-
ten Rekursschrift,
b. die Aufforderungen gemäss §§ 6 a und 6 b VRG, ein Zustellungs-
domizil oder eine Vertretung anzugeben,
c. das Einholen der Vernehmlassungen der Vorinstanz und der betei-
ligten Parteien,
d. die Durchführung weiterer Schriftenwechsel,
e. den Beizug von Akten im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts,
f. die Anzeige, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist,
g. die Mitteilung, wenn die Behandlungsfrist seit Abschluss der Sach-
verhaltsermittlung nicht eingehalten werden kann,
h. die Androhung einer reformatio in peius,
i. den Einzug von Verfahrenskosten mittels Schuldbetreibung.
Rechts-
vertretung