181.221
VOGKDOSEUGKDSEC
CH-ZH
Art. 73 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 73
Die für die Eröffnung der Vernehmlassung zuständige Stelle
bestimmt, wer zur Teilnahme an einer Vernehmlassung eingeladen wird.
d. Teilnehmende