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Art. 72 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 72

1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate.

2 Die für die Eröffnung der Vernehmlassung zuständige Stelle kann

eine kürzere Frist ansetzen.

c. Frist

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