181.221
VOGKDOSEUGKDSEC
CH-ZH
Art. 72 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 72
1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate.
2 Die für die Eröffnung der Vernehmlassung zuständige Stelle kann
eine kürzere Frist ansetzen.
c. Frist